Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BB. Anwendung der Regelung zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

§ 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 5; EGBGB Art. 229 § 34

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 22.02.2016; Aktenzeichen 4 Ca 2448/16)

ArbG Wesel (Entscheidung vom 22.02.2016; Aktenzeichen 4 Ca 2447/16)

ArbG Wesel (Entscheidung vom 22.02.2016; Aktenzeichen 4 Ca 2446/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen die Schlussurteile des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.02.2016 mit den Aktenzeichen 4 Ca 2446/16, 4 Ca 2447/16 und 4 Ca 2448/16 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • II.

    Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils mit dem Aktenzeichen 4 Ca 2446/16 wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 249,90 € brutto sowie 40,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen.
    2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren allein noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.

Die drei Klägerinnen waren bei der Beklagten als Innenreinigerinnen beschäftigt. Mit seinen drei (Schluss-) Urteilen vom 22.02.2017, auf deren Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte jeweils zur Zahlung von rückständigem Entgelt für die Monate Juli und August 2016. In allen drei Fällen ging es dabei um Entgelt für im Monat Juli 2016 geleistete aber nicht abgerechnete Arbeitsstunden sowie Urlaubsgeld für den Monat August 2016. Im Fall der Frau H.-B. (4 Ca 2447/16) ging es zusätzlich auch um Entgelt für Arbeitsstunden, die diese im Monat August 2016 geleistet hatte.

Zudem hat das Arbeitsgericht den Klägerinnen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zugesprochen, und zwar sowohl der Frau C. (4 Ca 2446/17) als auch der Frau H.-B. (4 Ca 2447/16) in Höhe von jeweils 80,00 € (netto) und der Frau H. (4 Ca 2448/16) in Höhe von 40,00 € (netto) jeweils nebst Zinsen.

Mit ihren unter den Aktenzeichen 10 Sa 308/17, 11 Sa 309/17 und 11 Sa 311/17 eingelegten und vom Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.06.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbundenen Berufungen, wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Verzugspauschale.

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, sich mit der Zahlung des vom Arbeitsgericht jeweils zugesprochenen weiteren Entgelts in Verzug befunden zu haben, vertritt mit ihren Berufungsbegründungen, auf die wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens verwiesen wird, jedoch die Auffassung, zu Unrecht zur Zahlung der Verzugspauschale verurteilt worden zu sein, weil § 288 Abs. 5 BGB entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sei.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Schlussurteile des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.02.2017 mit den Aktenzeichen 4 Ca 2446/16, 2447/16 und 2448/16 insoweit teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, als sie zur Zahlung einer Verzugspauschale von 40,00 € nebst Zinsen verurteilt wurde.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Mit ihren Berufungsbeantwortungen, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigen sie das Urteil des Arbeitsgerichts. Zudem ist in der Angelegenheit der Frau C. (4 Ca 2446/17) mit Schriftsatz vom 31.05.2017 klargestellt worden, dass lediglich Verzugszinsen für den Monat Juli 2016 begehrt würden, und die Klage wegen des über 40,00 € hinausgehenden Betrages während der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Urteile sowie den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügenden und deshalb zulässigen Berufungen der Beklagten konnten in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben alle drei Klägerinnen aus § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € für den Monat Juli 2016.

a) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sind in allen drei Fällen gleichermaßen erfüllt. Die Beklagte, bei der es sich nicht um eine Verbraucherin handelt (vgl. §§13, 14 BGB), befand sich hinsichtlich eines Teils des für den Mo...

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