Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Abfindung. Berechnung einer Abfindung auf Grundlage eines Tarifvertrags. Einbeziehung einer Leistungszulage in Abfindungsberechnung. Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zum Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe
Leitsatz (amtlich)
Die gemäß der Anlage III zum Tarifvertrag der BKK für Heilberufe zu zahlende Leistungszulage ist nicht bei der Berechnung von Abfindungen zu berücksichtigen, die nach der Anlage VI dieses Tarifvertrages bei rationalisierungsbedingten Kündigungen zu zahlen ist.
Normenkette
BKK für Heilberufe Anlage 4; KSchG §§ 17, 4
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.11.2012; Aktenzeichen 4 Ca 2104/12) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2012 - AZ: 4 Ca 2104/12 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst.
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.172,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
II.
Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
III.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin erfolgt keine Zulassung der Revision.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer tarifvertraglich geregelten Abfindung.
Die Klägerin war seit dem 01.10.1999 bei der BKK für Heilberufe beschäftigt, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Betriebskrankenkasse betrieb. Infolge eines Bescheids des Bundesversicherungsamtes wurde die Betriebskrankenkasse zum 31.12.2011 geschlossen. Seit dem 01.01.2012 wickelt die Beklagte die Krankenkasse ab.
Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der "Tarifvertrag BKK für Heilberufe" Anwendung, der u.a. folgende Regelungen enthielt:
"§ 12 Entgelt
(1) Das Entgelt der Beschäftigten ist in der Entgelttabelle (Anlage I) festgelegt. ...
...
§ 16 Zulagen
Zulagen können auf der Basis der Anlage III - Zulagen - gezahlt werden.
§ 19 Urlaubsgeld
(1) ... Bemessungsgrundlage ist das im Auszahlungsmonat nach den §§ 12 und 16 zustehende Entgelt ...
§ 20 Sonderzuwendung
(1) ... Bemessungsgrundlage ist das im Auszahlungsmonat nach den §§ 12 und 16 zustehende Entgelt ...
...
§ 31 Kündigung
...
(3) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit gemäß § 10
...
von mindestens 12 Jahren6 Monate,
von mindestens 15 Jahren7 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Die Kündigungsfristen gelten beidseitig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
..."
Bestandteil des Tarifvertrages sind sechs Anlagen. Die Anlage I enthält eine Entgelttabelle mit den Angaben zur Höhe des Entgelts der einzelnen Entgeltgruppen und der diesen zugeordneten Stufen. Des Weiteren sind in der Anlage I für die einzelnen Gruppen Leistungszulagen aufgeführt. Die Leistungszulagengewährung wird in der Anlage III geregelt. Danach wird die Leistungszulage für jeden Mitarbeiter prozentual nach dem Grad der Erfüllung positionsspezifischer Anforderungsprofile gezahlt. In § 5 der Anlage III wird zur Höhe Folgendes geregelt:
"§ 5 Leistungszulagen
(1) Die maximale Höhe der individuellen Leistungszulage beträgt in den Gruppen
...
III 313 €
...
(5) ... Analog zur Anlage I - Entgelttabelle - des Tarifvertrages werden die Leistungszulagen tarifiert."
In der Anlage VI (Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zum Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe) wird - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - Folgendes geregelt:
"§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der BKK gemäß § 1 des Haustarifvertrages der BKK für Heilberufe mit Ausnahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
1) Dieser Tarifvertrag gilt bei Rationalisierungsmaßnahmen;
Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind beabsichtigte oder veranlasste organisatorische und/oder technische Maßnahmen, wie z. B. die
- Änderung der Arbeitsorganisation, der Arbeitstechnik bzw. der Arbeitsmethoden,
- Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung oder Ausgliederung eines Standortes oder mehrerer Standorte oder Teilen von diesen,
- Verlagerung von Aufgaben zwischen den Standorten oder zwischen Teilen von diesen,
- Einführung, der Betrieb oder die Änderung von Einrichtungen zur Nutzung des technischen Fortschritts,
wenn sie zu einer Veränderung, Verlegung oder einem Wegfall eines Arbeitsplatzes oder mehrerer Arbeitsplätze führen und damit für die Beschäftigten eine Umsetzung, Versetzung, Rückgruppierung oder Kündigung unmittelbar zur Folge haben könnten.
§ 11
Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses
2) Beschäftigte, bei denen aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung nach Abs. 1 das Arbeitsverhältnis endet, erhalten als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung beträgt pro Beschäftigungsja...