Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 09.03.1999; Aktenzeichen 8 Ca 4097/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom09.03.1999 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 23.09.1998 nicht beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 36 Jahre alte, verheiratete, von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger war seit dem 01.06.1983 bei der Beklagten zuletzt als Kundenberater in der Filiale W. F. Str., zu einem Monatsgehalt in Höhe von 6.000,– DM brutto beschäftigt.
Mit Schreiben vom 30.07.1998 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abmahnung aus, da er es versäumt habe, im Zusammenhang mit einem Betrugsfall H. F./P. K. am 02.07.1998 den vorgelegten EC-Scheck in Höhe von 92.000,00 DM vor Barauszahlung einem Autorisierten zur zweiten Unterschrift vorzulegen, obwohl nach der DB-Betriebsordnung eine derartige Verpflichtung bei Beträgen ab 50.000,00 DM bestehe.
Wegen des dieser Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalts schlossen die Parteien am 27.08.1998 eine schriftliche Vereinbarung, wonach das Anstellungsverhältnis der Parteien aus dringenden betrieblichen Gründen zur Vermeidung einer ansonsten zum gleichen Termin auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung auf Veranlassung der Beklagten unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.03.1999 unter gleichzeitiger unwiderruflicher Freistellung von seiner Dienstverpflichtung unter Fortzahlung der Bezüge und gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 106.000,00 DM brutto beendet werden sollte.
Mit Schreiben vom 23.09.1998, dem Kläger zugegangen am 25.09.1998, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats, der der Kündigung widersprach fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.03.1999. Die Kündigung wurde von der Beklagten ausdrücklich als Verdachtskündigung bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Kündigung wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (vgl. Bl. 9–12 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hält die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses für rechtsunwirksam.
Hinsichtlich des bereits mit der Abmahnung vom 30.07.1998 abgemahnten Verhalten bei der Auszahlung eines Euroschecks über 92.000,00 DM sei zwar richtig, dass der Kläger den Auszahlungsbeleg nicht noch von einer dazu legitimierten vorgesetzten Person habe abzeichnen lassen, da er der Meinung gewesen sei, dass dies nur erforderlich sei, wenn Beträge über 100.000,– DM ausgezahlt werden. Dieser Meinung sei offensichtlich auch die Kassiererin gewesen, da sie sonst den Betrag ja nicht an den Kläger ausgezahlt hätte. Im Übrigen habe er festgestellt, dass auch zahlreiche andere Mitarbeiter der Auffassung gewesen seien, dass lediglich Auszahlungsbeträge ab 100.000,– DM von einem Vorgesetzten zusätzlich hätten abgezeichnet werden müssen. Weiter habe der Kläger die Unterschrift mit der im Computer verglichen, wobei diese übereingestimmt habe. Da auch das Konto genügend Deckung aufwies, habe der Kläger sich den Betrag auszahlen lassen, noch den Personalausweis der Kundin mit Rücksicht auf das Geldwäschegesetz fotokopiert sowie die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg seitens der Kundin kontrolliert und mit dem Personalausweis und der hinterlegten Unterschrift verglichen. Da alles übereingestimmt habe, hätten aus seiner Sicht keine Bedenken bestanden, den Betrag auch auszuzahlen.
Soweit die Beklagte den Kläger weiter verdächtige, am 28.04.1998 zu Lasten der Zeugin B. 480 Stück Euro Renta mit einem Wert von 48.369,60 DM sowie einen Barbetrag von 3.030,40 DM veruntreut zu haben, sei dies nicht zutreffend. Richtig sei, dass der Kläger der Kundin an diesem Tage 480 Stück Euro Renta verkauft habe und weiter den noch verbleibenden Barbetrag von rund 3.000,– DM an die Kundin in bar ausgezahlt habe. Gleichzeitig habe die Kundin bei der Beklagten ein Bankschließfach angemietet. Er habe die Kundin nach Aushändigung eines Umschlages mit dem Euro Renta-Fonds zu dem Schließfach begleitet. Die Zeugin B. habe dann, ohne dass er dies näher beobachtet habe, Papiere in das Schließfach gelegt, worauf der Safe wieder verschlossen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die am 23.09.1998 und am 25.09.1998 zugestellte außerordentliche Kündigung nicht beendet ist;
- festzustellen, dass auch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch den Auflösungsvertrag vom 27.08.1998 endet und dieser Auflösungsvertrag nach wie vor Gültigkeit hat
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, Anlass zu der Kündigung habe eine Straftat des Klägers gegeben, von der sie bei Abschluss der Vereinbarung vom 27.08.1998 noch keine Kenntnis gehabt habe. Wie sie zwischenzeitlich festgestellt habe, habe der Kläger am 28.04.1998 in der Filiale W. ei...