Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen 8 Ca 3052/98) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.06.1999 – 8 Ca 3052/98 – wird abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 01.08.1998 den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Lehrer anzubieten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/8 und das beklagte Land 3/8.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages anzubieten.
Der Kläger (geboren 20.10.1963) war vom 18.08.1997 bis zum 31.07.1998 als Lehrer im Angestelltenverhältnis für Mathematik und Sport an einer Gemeinschafts-Hauptschule in R. beschäftigt.
Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.08.1997 ist u.a. folgendes vereinbart:
„§ 1
Herr B. wird vom 18.08.1997 bis zum 31.07.1998 gemäss Nr. 1 Buchstabe a) der Sonderregelungen für Zeitangestellte (SR 2 y) und der hierzu bestehenden Protokollnotiz Nr. 6 i.V.m. § 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BeschFG) als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellter) eingestellt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung….
§ 3
- Abweichend von § 5 Abs. 1 BAT beträgt die Probezeit für dieses Arbeitsverhältnis vier Wochen.
- Die Kündigungsfrist innerhalb dieser Probezeit beträgt eine Woche.
- Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund… möglich….
§ 8
Bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird dem Angestellten ab dem 01.08.1998 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten.”
Auf die weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 5 und 6 d.A.).
Ferner erhielt der Kläger ein Einstellungsschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 07.08.1997, in dem u.a. folgendes erklärt wird:
„Ich biete Ihnen….ein auf das Schuljahr 97/98 befristetes Angestelltenverhältnis an. Bei Bewährung werden Sie mit Ablauf des Schuljahres 97/98 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis überführt. Sofern Sie dann die laufbahn-/und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, soll eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen. Sofern Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine Weiterbeschäftigung in einem Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des BAT vorgesehen.”
Das Kultusministerium des beklagten Landes hat aufgrund § 104 Abs. 1 LBG NW Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erlassen (Runderlass vom 25.05.1992).
Darin heißt es u.a.:
„1. Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung
1.1. Die Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer bezieht sich gemäss § 104 Abs. 1 Satz 1 LBG auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
2. Zuständigkeit für die Beurteilung
2.2. Im Auftrag des Dienstvorgesetzten übernimmt in der Regel die zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin oder der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung…
Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, sind rechtzeitig, mindestens 10 Tage vorher, anzumelden (Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe, gewünschte Unterlagen).
Auf Wunsch der Lehrerin oder des Lehrers wird einer oder einem von ihr oder ihm benannten Lehrerin oder Lehrer des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme gegeben.
2.3. Bei der Vorbereitung der Beurteilung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zur Beratung hinzuzuziehen. Insbesondere soll sie oder er einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen….
Der Leistungsbericht wird nach dem Muster der Anlage 1 vorgelegt. Er soll sich auf die Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit der Lehrerin oder des Lehrers während eines längeren Zeitraums stützen. Ein Bericht, der sich auf die Auswertung von Unterrichtsbesuchen beschränkt oder sich nur auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch beschränkt, ist kein Leistungsbericht im Sinne dieser Richtlinien….
2.7. Die Beurteilung aus einem der in den Nrn. 3.1., 3.1.4. und 3.1.5 genannten Anlässe gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Stammschule der Lehrkraft ab….
Das Erfordernis eines Leistungsberichts entfällt.
4. Anlass und Zeitpunkt der Beurteilung
Lehrerinnen und Lehrer sind zu beurteilen
5. während der Probezeit (vgl. Nr. 3.2.),
3.1.7. vor einer sonstigen dienstrechtlichen Entscheidung, für die nicht auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann,
6. eine Beurteilung nach Nr. 3.1.1. ist spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben. Kann die Bewährung währ...