Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Sozialplanabfindung. Auslegung eines Sozialplans. Wirklicher Wille der Betriebsparteien. Definition des Begriffs Bruttomonatseinkommen
Leitsatz (redaktionell)
Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist nicht so zu deuten, wie die an deren Abschluss Beteiligten ihn verstanden haben, sondern nach dem den Arbeitnehmern erkennbaren und verständlichen Wortsinn.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 112 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.11.2013; Aktenzeichen 10 Ca 3888/13) |
Nachgehend
Tenor
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2013, 10 Ca 3888/13, wird zurückgewiesen.
II.Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2013, 10 Ca 3888/13, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 171,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe 1,42 € für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 28.12.2012 und nebst weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 zu zahlen.
III.Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
IV.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
V.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Die Parteien streiten dabei über die Berechnung der Sozialplanabfindung.
Die am 23.02.1966 geborene, verheiratete Klägerin war in der Zeit vom 01.04.2001 bis zum 30.09.2012 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist, in deren Betrieb in E. beschäftigt. Ihr monatliches Grundentgelt betrug zuletzt 5.659,16 € brutto (Tarifentgelt 6.007,43 € abzgl. Ausgleichsbetrag ERA 1.249,38 € zzgl. Leistungszulage 901,11 € gemäß Abrechnung vom 27.08.2012, Bl. 63 der Akte). Außerdem erhielt die Klägerin monatlich einen Zuschuss zu Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,28 € sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 €.
Am 13.08.2012 schloss die Beklagte im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme mit dem bei ihr in der Region West bestehenden Betriebsrat einen Sozialplan, der unter anderem für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten beenden und unter Abschluss eines dreiseitigen Vertrages in eine von der Beklagten eingerichtete Transfergesellschaft wechseln, einen Anspruch auf eine Abfindung begründet. § 7 des Sozialplans lautet:
"§ 7
Abfindung
(1)Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung.
(2)Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7
Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen.
Abfindungsbetrag =
Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor
(2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter:
[...]
Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelmäßige Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandsersatz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehrarbeitsvergütung.
[...]
(2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 € brutto.
Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig.
(2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreiseitigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX) erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 € brutto je 10 Grad der Behinderung.
(2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 €; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 € brutto.
(3)Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig….
(4)Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen
[...]"
Wegen des Inhalts des Sozialplans im Einzelnen wird auf Bl. 21 - 29 der Akte Bezug genommen.
Über die Berechnung der Abfindung nach dem Sozialplan haben die Geschäftsführung der Beklagten auf einer Informationsveranstaltung und der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung jeweils am 14.08.2012 die Mitarbeiter anhand von Präsentationen informiert. Wegen de...