Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimarbeit. Heimarbeitsvergütung in der Kündigungsfrist. Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung der Heimarbeitsvergütung in der Kündigungsfrist dürfen tatsächlich gezahlte Urlaubs- und Feiertagsentgelte mindernd berücksichtigt werden; in diesem Falle müssen sie aber auch in die Berechnung des im Referenzzeitraum gezahlten Gesamtbetrages nach § 29 Abs. 7 HAG einfließen.

 

Normenkette

HAG § 29 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 09.03.2005; Aktenzeichen 3 Ca 456/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 9 AZR 516/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom09.03.2005 – 3 Ca 456/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.750,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85/100 und die Beklagte zu 15/100.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger restliche Vergütung aus einem Heimarbeitsvertrag und Schadensersatz zu zahlen.

Der Kläger ist seit ca. 35 Jahren als Heimarbeiter für die Beklagte tätig. Ob der „Rahmentarifvertrag für die Schneid- und Besteckwarenindustrie in Solingen” (RTV) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist zwischen ihnen streitig.

Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Heimarbeitsverhältnis unter dem 23.05.2003 fristgerecht zum 31.12.2003. Diese Kündigung wurde vom Kläger inzwischen akzeptiert.

Mit seiner am 01.03.2004 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage hat der Kläger zuletzt noch die Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit der Kündigungsfrist in Höhe von 3.750,36 EUR und Schadensersatz in Höhe von 21.330,00 EUR geltend gemacht.

Der Kläger hat sich zur Begründung der Restvergütungszahlung zunächst auf eine vom Arbeitsgericht eingeholte Auskunft des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz Wuppertal (im Folgenden AfA genannt) vom 25.07.2004 (vgl. hierzu Bl. 108 u. 109 d. A.) berufen und die Auffassung vertreten, dass die dort dargestellte Berechnungsweise nicht korrekt wäre. Zwar weise das AfA richtigerweise auf der Basis des § 29 Abs. 7 HAG für die Zeit der Kündigungsfrist ein Gesamtentgelt von 23.739,18 EUR aus, wovon ein tatsächliches Arbeitsentgelt in Höhe von 19.988,82 EUR abzuziehen sei. Der Abzug weiterer 541,44 EUR für vier Feiertage und 2.707,20 EUR für 20 Arbeitstage sei indessen nicht gerechtfertigt, so dass ihm nicht nur der errechnete Betrag von 501,73 EUR, sondern ein solcher von 3.750,36 EUR als Nachforderung zustehe.

Der Kläger hat weiter behauptet, die Beklagte habe ihm im Januar 2003 zugesichert, er werde über sein normales Arbeitspensum hinaus 3.000 Säbel zur Bearbeitung erhalten, die aus einem Auftrag für Kolumbien stammten. Da die Beklagte die Zusage nicht eingehalten hätte, sei ihm, dem Kläger, bei einem Einzelpreis von 7,11 EUR ein Schaden in Höhe von 21.330 EUR entstanden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.080,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich hinsichtlich der Vergütung für die Kündigungsfrist auf die Berechnung des AfA berufen, die sie für richtig hält.

Die Beklagte hat darüber hinaus bestritten, dem Kläger eine verbindliche Zusage über die Bearbeitung von 3.000 Säbeln gemacht zu haben.

Schließlich hat sie die Auffassung vertreten, dass ihr wegen einer Nachforderung der Bundesagentur für Arbeit vom 06.05.2004 ein Ersatzanspruch in Höhe von 913,46 EUR gegen den Kläger zustehe. Sie hat deshalb gegenüber dem unstreitigen Vergütungsanspruch in Höhe von 501,73 EUR die Aufrechnung erklärt und darüber hinaus widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 411,73 EUR zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Mit Urteil vom 09.03.2005 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen – 3 Ca 456/04 – die Klage bis auf einen Betrag in Höhe von 501,73 EUR und die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, über den unstreitigen Betrag von 501,73 EUR hinaus stehe dem Kläger keine weitergehende Vergütung zu. Eine Berücksichtigung des Feiertags- und Urlaubsentgelts würde vielmehr zu einer entsprechenden Doppelzahlung führen; der gekündigte Heimarbeiter stünde damit besser als der ungekündigte.

Der verbleibende Anspruch von 501,73 EUR sei – insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht durch Aufrechnung erloschen, weil ein zur Aufrechnung berechtigender Gegenanspruch der Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden sei. Dementsprechend erweise sich a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge