Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit von Hausmeistern. Verstoß des BAT SR 2r gegen die Arbeitszeitrichtlinie
Leitsatz (redaktionell)
1. Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich beträgt, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG, auch wenn diese Vorschrift lediglich die Verlängerung der in § 3 S. 1 ArbZG geregelten werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden vorsieht.
2. Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT verstößt jedoch gegen Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie, da Arbeitsbereitschaft nach Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeit-Richtlinie in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt.
3. Die nach Art. 18 Abs. 1b (i) der Arbeitszeit-Richtlinie für die Erweiterung der höchstzulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden notwendige Bereitschaftserklärung des Arbeitnehmers muss dieser selbst abgeben. Hierfür reicht weder die Wiederholung der tariflich höchstzulässigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag, noch die hierin enthaltene Verweisung auf den diese Wochenarbeitszeit regelnden Tarifvertrag, sofern nicht auch die weiteren in Art. 18 Abs. 1b (i) der Arbeitszeit-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der in Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie geregelten Wochenarbeitszeit erfüllt sind.
4. Da die Arbeitszeit-Richtlinie durch die Parteien der SR 2r BAT nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, ist diese nicht anwendbar. Der Grundsatz des Vorrangs jeglichen Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht besteht nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht, sondern auch gegenüber Tarifnormen.
5. Die Unanwendbarkeit der SR 2r BAT führt nicht dazu, dass ein Hausmeister, der in der Vergangenheit in der Woche gem. Nr. 3 Abs. 1 der SR 2r 50,5 Stunden an Stelle der nach Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie zugelassenen 48 Stunden gearbeitet hat, diese 2,5 Stunden als Überstunden bezahlt bekommt.
Normenkette
ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1a; BAT SR 2r Nr. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Teilurteil vom 24.02.2003; Aktenzeichen 7 Ca 5506/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasTeil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom24.02.2003 – 7 Ca 5506/02 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, lediglich eine regelmäßige Arbeitszeit (ausschließlich der Überstunden und Mehrarbeit) von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich einzuhalten.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2003 – 7 Ca 5506/02 – wird zurückgewiesen.
III. Die in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 5/6 und das beklagte Land zu 1/6.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.04.1993 aufgrund eines am 04.03.1993 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages bei dem beklagten Land in der I.-Universität Düsseldorf als Hausmeister beschäftigt. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrages erfolgte die Einstellung „als vollbeschäftigter Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit gem. Nr. 3 der Sonderregelungen 2 r zum BAT (z. Zt. 50,5 Std.)”. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, erneuernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT). Sein Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 2.000,– EUR.
Der Tarifvertrag über die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (künftig: SR 2 r BAT), gültig ab 01.04.1990 gemäß § 1 Abschn. IV Nr. 5 des 60. Änd-TV zum BAT vom 05.07.1988, sieht in Nr. 3 Abs. 1 abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich vor. Auf diese Arbeitszeitregelung wies die I.-Universität zu Beginn eines an ihre damals bei ihr beschäftigten Hausmeister gerichteten Rundschreibens vom 19.09.1991, in dem außerdem die tägliche Arbeitszeit bestimmt ist, ausdrücklich hin. Der Kläger leistet innerhalb seiner wöchentlich mit 50,5 Std. bemessenen Arbeitszeit regelmäßig in einem Umfang von ca. 20 bis 25 % Arbeitsbereitschaft.
Mit Schreiben vom 23.05.2001 machte der Kläger, wie vier andere seiner Kollegen, gegenüber dem beklagten Land geltend, es solle festgestellt werden, dass die von ihm zu leistende Bereitschaftsdienstzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werde und dass die ihm aufgrund dieser Anerkennung auch für die Vergangenheit zustehenden Einkommensbestandteile ausgezahlt würden. Er bezog sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 – Rs. C 303/98 – (sog. Simap-Urteil).
Mit Schreiben vom 31.05.2001 berichtete der Kanzler der I.-Universität dem Ministerium für Sch...