Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausmeistertätigkeit. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT (Sonderregelung zum BAT) verstößt zwar nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG, jedoch gegen Art 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie (EGRL 104/93), da Arbeitsbereitschaft nach Art 2 Nr. 1 der Arbeitszeit-Richtlinie in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt.
2. Da die Arbeitszeit-Richtlinie in den SR 2r BAT nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, ist sie – auch als Tarifnorm – unanwendbar.
3. Die Unanwendbarkeit der SR 2r BAT führt jedoch nicht dazu, dass ein Hausmeister, der in der Vergangenheit in der Woche gem. Nr. 3 Abs. 1 der SR 2r 50,5 Stunden an Stelle der nach Art 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie zugelassenen 48 Stunden gearbeitet hat, 2,5 Stunden als Überstunden bezahlt bekommt.
Normenkette
BAT §§ 15, 17; BAT SR 2r; ArbZG §§ 3, 7, 25; EGRL 104/93 Art. 2, 6, 18
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Teilurteil vom 24.02.2003; Aktenzeichen 7 Ca 6128/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasTeil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom24.02.2003 – 7 Ca 6128/02 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, lediglich eine regelmäßige Arbeitszeit (ausschließlich der Überstunden und Mehrarbeit) von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich einzuhalten.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2003 – 7 Ca 6128/02 – wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und das beklagte Land zu 1/6.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 15.11.1996 aufgrund eines am 20.11.1996 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages bei dem beklagten Land in der I.Universität Düsseldorf als Hausmeister beschäftigt. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrages erfolgte die Einstellung „als vollbeschäftigter Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Nr. 3 der Sonderregelungen 2 r zum BAT (z. Zt. 50 1/2 Stunden)”. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, erneuernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT). Sein Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 2.000,– EUR.
Der Tarifvertrag über die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (künftig: SR 2 r BAT), gültig ab 01.04.1990 gemäß § 1 Abschn. IV Nr. 5 des 60. Änd-TV zum BAT vom 05.07.1988, sieht in Nr. 3 Abs. 1 abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich vor. Auf diese Arbeitszeitregelung wies die I.Universität zu Beginn eines an ihre damals bei ihr beschäftigten Hausmeister gerichteten Rundschreibens vom 19.09.1991, in dem außerdem die tägliche Arbeitszeit bestimmt ist, ausdrücklich hin. Der Kläger leistet innerhalb seiner wöchentlich mit 50,5 Std. bemessenen Arbeitszeit regelmäßig in einem Umfang von ca. 20 bis 25 % Arbeitsbereitschaft.
Mit Schreiben vom 23.05.2001 machte der Kläger, wie vier andere seiner Kollegen, gegenüber dem beklagten Land geltend, es solle festgestellt werden, dass die von ihm zu leistende Bereitschaftsdienstzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werde und dass die ihm aufgrund dieser Anerkennung auch für die Vergangenheit zustehenden Einkommensbestandteile ausgezahlt würden. Er bezog sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 – Rs. C 303/98 – (sog. Simap-Urteil).
Mit Schreiben vom 31.05.2001 berichtete der Kanzler der I.Universität dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes O. über das Begehren der fünf Hausmeister. Nachdem der Kanzler zuvor im Hinblick auf das sog. Simap-Urteil Zweifel an einer über 48 Stunden hinausgehenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Hausmeister geäußert hatte, heißt es am Ende seines Schreibens:
„Bis zu einer etwaigen gegenteiligen Weisung werde ich es daher zulassen, dass die hiesigen, unter die SR 2r BAT fallenden Hausmeister ihr Arbeitszeitverhalten abweichend von der bisherigen Regelung so gestalten, dass die Frühschicht die Arbeit täglich 5 Minuten früher beendet und die Spätschicht die Arbeit täglich 5 Minuten später aufnimmt. Die Angemessenheit dieser Regelung zur Beachtung EU-rechtlicher Vorgaben ergibt sich aus der Differenz der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit (50,5 Std. × 46 Wochen [52 – 6 Wochen Urlaub] = 2323 Jahresstunden) und der EU-rechtlich und nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässigen Jahresarbeitszeit (48 Std. × 48 Wochen [52 – 4 Wochen Urlaub] = 2304 Stunden). Die Differenz von 19 Stunden im Kalenderjahr bedeutet bei einer Vertei...