Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Arbeitnehmers im städtischen Ordnungs- und Servicedienst
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitsvorgang auf einem Streifengang erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im Sinne des VergGr. V c Fallgruppe 1 a BAT, nicht jedoch gründliche und umfassende Fachkenntnisse VergGr. V b Fallgruppe 1 a zum BAT.
2. Nur wenn eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" erfüllt.
3. Grundsätzlich kann weder aufgrund vertiefter (= gründlicher) Fachkenntnisse auf verbreiterte (= umfassende) Fachkenntnisse noch umgekehrt aufgrund verbreiteter (= umfassender) Fachkenntnisse auf vertiefte (= gründliche) Fachkenntnisse eine Vermutung gestützt werden. Allein aus der großen Bandbreite der auf dem Streifengang anwendbaren Regelungen ist nicht auf eine Steigerung in der Breite und Tiefe zu schließen.
Normenkette
BAT VergGr. Vc Fallgruppe 1a; BAT VergGr. Vb Fallgruppe 1a
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.03.2015; Aktenzeichen 15 Ca 8/15) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2015 - 15 Ca 8/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der am 09.02.1967 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2008 bei der Beklagten im Ordnungs- und Servicedienst (im Folgenden "OSD") tätig. Der Kläger ist als Streifenführer im Außendienst sowie seit dem 21.01.2009 als Ausbilder tätig.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 02.06.2008 (Bl. 18 - 19 d. A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).
Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
Nach einer Organisationsverfügung vom Februar 2008 ist der OSD in vier Sachgebiete unterteilt. Ein Sachgebiet umfasst die Verwaltung, die zentrale Einsatzsteuerung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie den Jugendschutz. Ein weiteres Sachgebiet umfasst die besonderen Aufgaben der Gewerbeüberwachung und des PsychKG sowie im Bedarfsfall die Übernahme allgemeiner Aufgaben nach der Düsseldorfer Straßenordnung. Die anderen zwei Sachgebiete umfassen den Außendienst OSD Nord und den Außendienst OSD Süd mit jeweils fünf Dienstgruppen.
Während der Streifendiensttätigkeit des Klägers fallen unter anderem folgende Tätigkeiten an: Überprüfung bei Emmissionsbelästigungen (Lärm-, Geruchs-, Lichtbelästigung), Jugendschutzkontrollen, Überprüfung von Schulpflichtverletzungen, Schulzuführungen (ohne Widerstand), Gewerbekontrollen, Gaststättenkontrollen, Sondernutzungskontrollen, Maßnahmen nach der Düsseldorfer Straßenordnung, Überprüfungen nach dem Landeshundegesetz NRW und dem Tierschutzgesetz, nach dem Nichtraucherschutzgesetz, der StVO, der StVZO, dem PsychKG (ohne Widerstand). Ferner erledigt der Kläger Vorführungen (ohne Widerstand), Maßnahmen nach dem OWiG allgemein, RTW-Anforderungen für hilflose Personen, es sind Umweltdelikte aufzunehmen, die Stadtsauberkeit (Ortshygiene) ist zu überwachen, Taxenkontrollen sind durchzuführen, weiterhin Personenüberprüfungen an Brennpunkten sowie allgemeine Platzverweise (ohne Widerstand). Der Kläger wird zudem als Durchsuchungszeuge herangezogen, zum Beispiel von dem Zollamt, von der Steuerfahndung, der Landespolizei und der Bundespolizei, zudem leistet der OSD Amtshilfe für andere Behörden, zum Beispiel im Rahmen der Lebensmittelüberwachung, für das Jugendamt, den Bezirkssozialdienst, das Zollamt und die Polizei.
Mit Beginn der Streifendiensttätigkeit erhielt der Kläger ein 305-seitiges Handbuch für die Praxis ("Mit dem OSD auf Streife"). Dieses enthält die für die Tätigkeit maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Satzungen. Auf die Inhaltsübersicht des Handbuchs (Bl. 32 - 45) und die Ergänzung der Rechtsgrundlagen (Auflage 01/2010) des OSD wird verwiesen (Bl. 46 - 48 d. A.).
Nach einer von der Beklagten herausgegebenen Broschüre "10 Jahre Ordnungs- und Servicedienst, das Sicherheits-Plus für Düsseldorf" (Anlage K3, Bl. 28 - 31 d. A.) dürfen die Mitarbeiter des OSD:
- Bußgeldverfahren einleiten und Verwarnungsgelder erheben
- Personen anhalten und ihre Personalien feststellen
- Personen, Sachen und Wohnungen durchsuchen
- Sachen sicherstellen
- Platzverweise erteilen
- Personen zum Selbstschutz oder zum Schutz anderer in Gewahrsam nehmen
- unmittelbaren Zwan...