Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsabrede
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung einer Vergütungsabrede im Chefarztvertrag
2. Hat der Arbeitgeber, der sowohl die Vergütungsordnung des TVöD als auch des TV-Ärzte / VKA in seinem Betrieb anwendet,mit dem Chfarzt vereinbart, dass dieser für seine Tätigkeit eine Vergütung „nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I” erhält, so ist für die Vergütung des Chefs die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der sich der höchste Entgeltanspruch für angestellte Ärzte ergibt. Das kann ggf. auch eine Vergütungsgruppe aus dem TV-Ärzte/VKA sein.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 6 Ca 242/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 – 6 Ca 242/08 – wird zurückgewiesen.
Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob sich das Entgelt des Klägers als Chefarzt aufgrund der zwischen ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung künftig nach dem zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vereinbarten und rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft getretene „TV-Ärzte/VKA” bestimmt.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.01.2008 als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt der medizinischen Klinik I) beschäftigt. Der Dienstvertrag vom 14.10.1985/09.10.1985 enthält auszugsweise folgende Regelung:
„§ 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine zusatzversorgungspflichtige Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT 1 (Grundvergütung, Ortszuschlag, Kindergeld), die jedoch nur in der Höhe der Vergütung eines kinderlos verheirateten Angestellten zusatzversorgungspflichtig ist, sowie sonstige tarifliche Zuwendungen, die den übrigen Angestellten des Krankenhausträgers gewährt werden. Mit dieser Vergütung sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.
Ändert sich die Vergütung der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe nach Inkrafttreten dieses Dienstvertrages, so ändert sich die Monatsvergütung im gleichen prozentualen Verhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem an die Änderung der Vergütung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Kraft tritt.”
Wegen des vollständigen Inhalts des Dienstvertrages wird auf die mit der Klageschrift als Anlage K1 zu den Akten gereichte Fotokopie (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen.
Nach Kündigung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) einigten sich die Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 01.08.2006 auf den „TVöD-BT-K”. Am 17.08.2006 einigten sich der Marburger Bund und die VKA auf den „TV-Ärzte/VKA”, der rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft trat.
Für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2008 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt 104.235,66 EUR.
Mit der am 24.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab 01.08.2006 Zahlung der sich aus seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe IV Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA nebst Erhöhung um einen 15-prozentigen Zuschlag ergebenden Differenz zu der ihm gezahlten Vergütung begehrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde ab 01.08.2006 Vergütung auf Grundlage der Entgeltgruppe IV, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA in Höhe von 6.500,00 EUR brutto zuzüglich einer 15-prozentigen Erhöhung zu, da er als leitender Abteilungsarzt in der Entgeltgruppe IV nach § 16 TV-Ärzte/VKA einzugruppieren sei. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des TV-Ärzte/VKA ergebe sich aus § 7 seines Dienstvertrages. Bei dem TV-Ärzte/VKA handele es sich um den seit 01.08.2006 geltenden speziellen Ärzte-Tarifvertrag, der für die an kommunalen Krankenhäusern beschäftigten Ärztinnen und Ärzte vorrangig gelte. Als solcher gehe er dem allgemeinen, berufsgruppenübergreifenden TVöD auch in seinem besonderen Teil für die Beschäftigten an Krankenhäusern (TVöD-BT-K) vor. Dies ergebe die Auslegung der seinerzeit getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1985 hätten die Arbeitsvertragsparteien nicht absehen können, dass es im Jahre 2006 an kommunalen Krankenhäusern zu einem Nebeneinander von zwei Tarifverträgen kommen würde. Die hierauf aufbauende ergänzende Auslegung führe zur Anwendbarkeit der Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VKA. Gemäß § 16 d TV-Ärzte/VKA seien in die Entgeltgruppe IV die leitenden Oberärzte einzugruppieren, denen die ständige Vertretung des leitenden Arztes vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sei. Da er als leitender Arzt/Chefarzt bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei er zumindest in die Entgelt...