Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertberechnung bei Änderungskündigung. Für die Wertberechnung einer Änderungsschutzklage ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Differenzwertes auszugehen. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bildet aber die Höchstgrenze (Beschluß am BAG, Beschluß vom 23.3.1989, EzA § 12 ArbGG 79 Streitwert Nr. 643
Normenkette
ZPO § 17 Abs. 3; GKG § 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 25.02.1998; Aktenzeichen 7 Ca 342/97) |
Tatbestand
I.
Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung gestritten. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für Klage und Vergleich auf die Verdienstdifferenz, die durch die unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung monatlich in Hohe von DM 850,00 entstanden ist, für ein Vierteljahr festgesetzt
Mit seiner am 4. März 1998 eingelegten Beschwerde beantragt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu berücksichtigen, daß der Wert der Differenz auf den Jahreswert festzusetzen sei. Der monatliche Bruttoverdienst der Klägerin sollte laut Anstellungsvertrag DM 4.767,00 betragen
Entscheidungsgründe
II.
1 Die aus eigenem Recht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eingelegte Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft, da der Beschwerdegegenstand DM 100,00 übersteigt Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
2. In der Sache selbst konnte der Beschwerde nicht der Erfolg versagt bleiben.
Das Beschwerdegericht hat sich bereits in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1996 – 4 Ta 18/96, 7 Ca 516/95 – ausführlich mit der Streitwertberechnung bei Änderungskündigungen auseinandergesetzt und sich anders als das Arbeitsgericht im damaligen und auch jetzigen Beschluß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und einer weit verbreiteten Meinung im Schrifttum angeschlossen. Für die Wertberechnung einer Änderungsschutzklage ist damit grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO vom dreifachen Jahresbetrag des Differenzwertes zwischen ehemaligen und geänderten Vertragsbedingungen auszugehen. Da die in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannte Höchstgrenze jedoch niedriger ist und auch bei Änderungsschutzklagen nicht überschritten werden sollte, dürfte damit in aller Regel der Gegenstandswert einer Änderungsschutzklage dem Wert der Kündigungsschutzklage entsprechend auf drei Monatsvergütungen festzusetzen sein.
Zur näheren Begründung ist aus dem zuvor zitierten Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 1996 – 4 Ta 18/96 – erneut folgendes festzuhalten:
„Nach welchen Kriterien der Streitwert einer Änderungsschutzklage festzusetzen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Hat der Arbeitnehmer die ihm angetragene Vertragsänderung abgelehnt, so ist wie im Fall einer ursprünglichen Beendigungskündigung der Streitwert gemäß § 12 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz auf höchstens 3 Monatsvergütungen festzusetzen. Umstritten ist die Streitwertbemessung, wenn der Arbeitnehmer unter Vorbehalt die Änderungskündigung angenommen hat. Da im Änderungsschutzverfahren nicht mehr über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird, sondern über die Berechtigung der Änderung, kann auch nur diese Änderung maßgebend für die Wertfestsetzung sein. Grundsätzlich bemißt sich der Gegenstandswert daher nach der Differenz zwischen dem Wert der alten Arbeitsbedingungen und der geänderten Bedingungen. Dabei ist nach einer Auffassung, der auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz als Höchstbetrag die dreimonatige Differenz einzusetzen (vgl. KR-Rost, 3. Aufl., § 2 Rdn. 174, Kittner/Trittin, 2. Aufl., § 2 Rdn. 198 unter Bezugnahme auf die eben genannte Fundstelle bei KR, 3. Aufl.; Grunsky Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl., § 12 Rdn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 12 Rdn. 113; vgl. ferner die zahlreich aufgeführte weitere Literatur und Rechtsprechung bei KR-Rost, 4. Aufl., § 2 Kündigungsschutzgesetz, Rdn. 174).
Eine andere Auffassung will die Wertfestsetzung im Falle einer Änderungsschutzklage nach § 12 Abs. 7 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz vornehmen, also wie bei einem Rechtsstreit über wiederkehrende Leistungen oder eine Eingruppierung, jedoch unter Beachtung der 3-monatigen vollen Vergütung als Obergrenze (vgl. KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 Kündigungsschutzgesetz, Rdn. 292 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das Bundesarbeitsgericht ist keiner dieser Meinungen gefolgt sondern davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Gebührenstreitwertes bei einer Änderungskündigungsschutzklage auf die §§ 12 ff. GKG, insbesondere § 17 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO abzustellen sei. Nach § 17 Abs. 3 GKG sei der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend; alsdann sei zu prüfen, ob dieser die Obergrenzen von § 12 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz übersteige; wenn ja, sei auf die niedrigste Obergrenze abzustellen (vgl. BAG Beschluß vom 23. März 1989, EzA § 12 ...