Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.05.1996; Aktenzeichen 7 Ca 516/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt … wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Mai 1996 – Az.: 7 Ca 516/95 – abgeändert:
Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit 7 Ca 516/95 des Arbeitsgerichts Hamburg wird auf 12.495,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung gestritten. Gemäß der von der Klägerin fristgerecht unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung der Beklagten sollte die Klägerin anstelle des vorherigen Einsatzes als Filialleiterin nunmehr die Funktion einer Filialleiter-Assistentin ausüben.
Ausgehend von einem früheren Bruttomonatsgehalt von 4.165,– DM und einem im Zuge der Änderungskündigung vorgesehenen Monatsgehalt in Höhe von brutto 3.173,– DM hat das Arbeitsgericht im Beschluß vom 06. Mai 1996 den Gegenstandswert für die Klage und den Vergleich im Verfähren 7 Ca 516/95 auf die Vierteljahresdifferenz beider Bruttomonatsvergütungen festgesetzt und diese im Nichtabhilfebeschluß vom 30. Juli 1996 entsprechend begründet.
Mit der gegen den am 26. Juni 1996 dem Beschwerdeführer, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellten Beschluß hat dieser aus eigenem Recht am 08. Juli 1996 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3 Bruttomonatsvergütungen der Klägerin verlangt; die Klägerin hatte sich bereits vor dem angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschluß gegen den Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten gewandt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die aus eigenem Recht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eingelegte Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft, da auch der Beschwerdegegenstand auch 100,– DM übersteigt. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
2. In der Sache selbst konnte der Beschwerde nicht der Erfolg versagt bleiben.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf die Vierteljahresdifferenz zwischen bisherigem und mit der Änderungskündigung neu angebotenem Monatsverdienst festgesetzt. Die Beschwerdekammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und einer weit verbreiteten Meinung im Schrifttum an, was zu einer Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses führen mußte:
Nach welchen Kriterien der Streitwert einer Änderungsschutzklage festzusetzen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Hat der Arbeitnehmer die ihm angetragene Vertragsänderung abgelehnt, so ist wie im Fall einer ursprünglichen Beendigungskündigung der Streitwert gemäß § 12 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz auf höchstens 3 Monatsvergütungen festzusetzen. Umstritten ist die Streitwertbemessung, wenn der Arbeitnehmer unter Vorbehalt die Änderungskündigung angenommen hat. Da im Änderungsschutzverfahren nicht mehr über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird, sondern über die Berechtigung der Änderung, kann auch nur diese Änderung maßgebend für die Wertfestsetzung sein. Grundsätzlich bemißt sich der Gegenstandswert daher nach der Differenz zwischen dem Wert der alten Arbeitsbedingungen und den geänderten Bedingungen. Dabei ist nach einer Auffassung, der auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz als Höchstbetrag die dreimonatige Differenz einzusetzen (vgl. KR-Rost, 3. Aufl., § 2 Rdn. 174, Kittner/Trittin, 2. Aufl., § 2 Rdn. 198 unter Bezugnahme auf die eben genannte Fundstelle bei KR, 3 Aufl.; Grunsky Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl., § 12 Rdn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 12 Rdn. 113; vgl. ferner die zahlreich aufgeführte weitere Literatur und Rechtsprechung bei KR-Rost, 4. Aufl., § 2 Kündigungsschutzgesetz, Rdn. 174).
Eine andere Auffassung will die Wertfestsetzung im Falle einer Änderungsschutzklage nach § 12 Abs. 7 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz vornehmen, also wie bei einem Rechtsstreit über wiederkehrende Leistungen oder eine Eingruppierung, jedoch unter Beachtung der 3-monatigen vollen Vergütung als Obergrenze (vgl. KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 Kündigungsschutzgesetz, Rdn. 292 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das Bundesarbeitsgericht ist keiner dieser Meinungen gefolgt, sondern davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Gebührenstreitwertes bei einer Änderungskündigungsschutzklage auf die §§ 12 ff GKG, insbesondere § 17 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO abzustellen sei. Nach § 17 Abs. 3 GKG sei der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend; alsdann sei zu prüfen, ob dieser die Obergrenzen von § 12 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz übersteige; wenn ja, sei auf die niedrigste Obergrenze abzustellen (vgl. BAG Beschluß vom 23. März 1989, EzA § 12 Arbeitsgerichtsgesetz 1979 Streitwert Nr. 64; unter Aufgabe der bisher vertretenen Auffassung nunmehr zustimmend Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 12 Rdn. 4 e, ebenfalls unter Aufgabe der bisher vertretenen Auffassung K...