Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Feststellungsantrag. Annahmeverzug
Leitsatz (redaktionell)
Ein Feststellungantrag dahingehend, dass sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Annahmeverzug befindet, ist mit einem Monatsgehalt als Streitwert zu bemessen.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 22.07.2002; Aktenzeichen 27 Ca 250/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Juli 2002 – 27 Ca 250/02 – abgeändert:
Der Gegenstandswert für die Klage wird auf Euro 4.906,00,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde gegen den in der Beschlussformel näher bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg ist statthaft, da der Beschwerdegegenstand Euro 50,00 übersteigt (§ 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO).
Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig (§§ 10 Abs. 3 S.3 BRAGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die Klage zu Unrecht auf Euro 26.001,80 festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht den Klagantrag zu 2), mit dem der Kläger seine Weiterbeschäftigung verlangt hat, zutreffend mit einem Bruttomonatsentgelt gemäß § 3 ZPO bewertet. Die Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (vgl. Beschluss v. 22.08.1997 – 7 Ta 17/97; v. 12.3.2002 – 3 Sa 29/01: v. 26.3.1992 – 4 Ta 21/91 – LAGE § 19 GKG Nr. 14) und anderer Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Chemnitz, Beschluss v. 14.6.1993 – LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 97; LAG Rheinland-Pfalz v. 16.4.1992 – LAGE § 19 GKG Nr. 13).
Das Arbeitsgericht hat jedoch den Klagantrag zu 1) mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass sich die Beklagte mit der Annahme der klägerischen Arbeitsleistung seit dem 13. Mai 2002 in Annahmeverzug befindet, zu Unrecht mit 12 Bruttomonatseinkommen abzüglich 20 % bewertet.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist ein Gegenstandswert in Höhe eines Bruttomonatsentgelts insoweit angemessen.
Die Höhe des Wertes des oben genannten Feststellungsantrages ist vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO).
Der Klagantrag zu 1) deckt deutlich geringere Interessen des Arbeitnehmers ab, als die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus. Die Entscheidung über einen Feststellungsantrag wie den Klagantrag zu 1), hat auch deutlich geringere rechtliche Auswirkungen als eine Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren. Vergütungsansprüche des betroffenen Arbeitnehmers werden hier nicht unmittelbar berührt. Sie wären im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Streitpunkt sind vielmehr immaterielle Interessen, wie sich aus der Klagebegründung ergibt.
Nach allem ist eine Wertfestsetzung für die Klaganträge zu 1) und 2) in Höhe von jeweils Euro 2.453,00 insgesamt Euro 4.960,00 angemessen.
Auf die Beschwerde war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern.
Unterschriften
Loets
Fundstellen
Haufe-Index 923953 |
MDR 2003, 178 |