Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert Auflösungsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. festgelegte Streitwertgrenze ist auch dann zu beachten, wenn das Gericht gleichzeitig über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden hat.

 

Normenkette

ArbGG 12 Abs. 7 a.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 21.05.2003; Aktenzeichen 14 Ca 524/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2003 – 14 Ca 524/02 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für eine gegen eine außerordentliche Kündigung gerichtete Feststellungsklage und eine vom Kläger für den Fall des Obsiegens beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung auf zusammen drei Monatsbruttoverdienste des Klägers festgesetzt. Daneben hat das Arbeitsgericht für die Erteilung eines Zeugnisses einen weiteren Bruttomonatsverdienst in Ansatz gebracht und insgesamt für die Klage vier Monatsbruttoverdienste mit insgesamt EUR 18.143,40 festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 31. Mai 2003 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Mai 2003 am 06. Juni 1003 Beschwerde eingelegt. Er beanstandet die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts und meint unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Berlin vom 30. Dezember 1999 (DB 2000,484), der Gegenstandswert für den Auflösungsantrag habe gesondert mit einem Monatsgehalt bewertet werden müssen, so dass der Gegenstandswert insgesamt auf EUR 22.679,25 festzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 04. Juli 2003 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG München von 14. September 2001 (4 Ta 200/01 – NZA-RR 2002,493) der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO, § 569 ZPO). Die Beschwerde ist auch statthaft (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO), da der Beschwerdegegenstand EUR 50,00 übersteigt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der zusätzlich zum Feststellungsantrag gestellten Auflösungsantrag ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung nicht gesondert zu bewerten. Das Beschwerdegericht schließt sich mit dem Arbeitsgericht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München (Beschluss vom 14. September 2001 – 4 Ta 200/01NZA-RR 2002,493) sowie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 26. Juni 2001 (2 Ta 12/01) an und lehnt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 30. Dezember 1999 (7 Ta 6121/99 (Kost) – LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119b) ab.

Nach ganz allgemeiner und langjähriger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nicht besonders bewertet und wirkt sich auch nicht streitwerterhöhend aus (vgl. bereits BAG Beschluss vom 20.01.1960 – 2 AZR 519/57 – AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953; KR-Spilger, 6. Aufl. § 9 KSchG Rz 93,94; GK-ArbGG/Wenzel, Rz 118 i. V. m. Rz 103 zu § 12; vgl. des weiteren den diesbezüglichen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung und Literatur im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30.12.1999 – 7 Ta 6121/99 (Kost) – LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119b). Das Beschwerdegericht folgt dieser Auffassung. Eine zusätzliche Bewertung des Auflösungsantrages widerspricht sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG, wonach eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird (so zutreffend LAG München, Beschluss vom 14.09.2001 – 4 Ta 200/01NZA-RR 2002, 493).

Die in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festgelegte Streitwertgrenze ist auch dann zu beachten, wenn das Gericht gleichzeitig über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden hat:

Zwar kann mit dem Landesarbeitsgericht Berlin im Beschluss vom 30. Dezember 1999 davon ausgegangen werden, dass der durch den Feststellungsantrag in § 4 Satz 1 KSchG einerseits und der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil andererseits voneinander abgrenzbare Streitgegenstände bilden (vgl. auch BAG Urteil vom 06.03.1979 – 6 AZR 397/77 – AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1993 Streitwertrevision), sodass von daher der Auflösungsantrag eine streitwertmäßige Berücksichtigung erfahren könnte. Dennoch muss eine streitwertmäßige Berücksichtigung des Auflösungsantrages bereits am Wortlaut des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG scheitern. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG ist es unzulässig, die Abfindungssumme hinzuzurechnen. Dem Gericht ist es damit verwehrt, den Streitwert an der Höhe der beantragten oder der zuerkannten Abfindung auszurichten, wobei eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze auch dann nicht möglich ist, wenn die Abfindungssumme den Betrag eines dreifachen Monatsverdienst...

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