Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 11.04.1991; Aktenzeichen 10 Bv 10/90) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 1991 – 10 Bv 10/90 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Herr Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht … Hamburg, zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, deren Beisitzer auf jeder Seite zwei sind, bestellt wird, die einen Sozialplan anläßlich der Veräußerung des Bereichs … an die … zum 1. Mai 1990 verhandelt und gegebenenfalls darüber entscheidet.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in dem vorliegend zu entscheidenden Verfahren nach § 98 ArbGG darum, ob für eine Einigungsstelle, deren Beisitzerzahl auf je zwei festgesetzt worden ist, ein unparteischer Vorsitzender, nämlich Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht … Hamburg, zu bestellen ist, die einen Sozialplan anläßlich der Veräußerung des Bereichs … an die … zum 01.05.1990 verhandelt und gegebenenfalls darüber entscheidet.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch seinen am 11.04.1991 verkündeten Beschluß dem Antrag des Beteiligten zu 1), des Betriebsrates der Beteiligten zu 2), stattgegeben und wie folgt entschieden:
„Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht … wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle betreffend die Umstrukturierung bei der Beteiligten zu 2) benannt und die Zahl der von jeder Seit zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.”
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO auf den angefochtenen Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.04.1991 (Bl. 43–51 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 15.04.1991 gemäß § 212 a ZPO zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg hat die Beteiligte zu 2) mit ihrem am 29.04.1991 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und begründet.
Die Beteiligte zu 2) bestreitet die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Sie macht geltend, daß eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG offensichtlich nicht gegeben sei. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses, es sei nicht völlig undenkbar, daß die Veräußerung des Bereichs der … zum 01.05.1990 eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstelle, sei spekulativ und keine Rechtsanwendung.
Die Beteiligte zu 2) beantragt:
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 1991, Geschäftszeichen 10 Bv 10/90, zugestellt am 15. April 1991, wird abgeändert.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde der Beteiligten zu 2) mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Herr Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgerichts … Hamburg, zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, deren Beisitzer auf jeder Seite zwei sind, bestellt wird, die einen Sozialplan anläßlich der Veräußerung des Bereichs … an die … zum 1. Mai 1991 verhandelt und gegebenenfalls darüber entscheidet.
Der Beteiligte zu 1) vertritt die Rechtsauffassung, daß die Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht offensichtlich sei.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten, der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im übrigen wird in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1, 2 ZPO auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) war an sich statthaft und zulässig, konnte aber sachlich keinen Erfolg haben.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. z.B. Beschluß vom 16.06.1987 – 1 ABR 41/85 – in DB 1987, S. 1842 ff) kann der frühere Betriebsrat von dem früheren Arbeitgeber aller Arbeitnehmer Verhandlungen über die Aufstellung eines Sozialplanes wegen einer Betriebsaufspaltung verlangen und notfalls den Spruch einer Einigungsstelle herbeiführen. Grundsätzlich konnte daher der frühere Betriebsrat der Beteiligten zu 2) in einem Falle – wie dem vorliegend zu entscheidenden – tätig werden. Dieser hat nach dem Akteninhalt auch Verhandlungen über einen Sozialplan gefordert. Dem ist die Beteiligte zu 2) nicht nachgekommen. Der frühere Betriebsrat der Beteiligten zu 2) hätte nunmehr das vorliegend zu entscheidende Verfahren nach § 98 ArbGG einleiten können. Daß es dazu wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse eines Teils der Betriebsratsmitglieder auf die Firma … nicht mehr gekommen ist, schadet nichts. Denn das alleinige Betriebsratsmitglied, Frau … das zwischenzeitlich unangefochten gewählt worden war, kann diese Interessenlage weiterverfolgen und die unstreitig ordnungsgemäß ergangenen Betriebsratsbeschlüsse ausführen. Denn im Ergebnis ist es gleichgültig, ob der frühere Betriebsrat in seiner Gesamtheit das Verfahren führt oder der jetzige. Zweifel könnten sich nur dann ergeben, wenn es der jetzige Betriebsrat nicht tun oder von Beschlüssen des früheren Betriebsrats abweichen würde. Daß das Arbeitsverhältnis der Frau … zu der Beteiligten zu 2) inzwischen beendet worden ist, weil sie bei der Beteiligten zu 2) ausgesc...