Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.05.1992; Aktenzeichen 8 Bv 14/90)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.5.1992 – 8 Bv 14/90 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten hat ein Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg stattgefunden, um dessen Gegenstandwert die Beteiligten nunmehr streiten.

Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens ist ein Streit über die Mitbestimmungspflichtigkeit des Einsatzes von Personal von Subunternehmern gewesen.

Die Beteiligte zu 2) ist eine Spedition, deren … insgesamt ca. 51 Routen bedient, wovon zunächst 33 durch Subunternehmer abgedeckt wurden, die für die Beteiligte zu 2) Gütertransporte durchführen. Der Beteiligte zu 1) ist der in ihre … gebildete Betriebsrat.

Mit seinem Antrag vom 1.11.1990 hat der Beteiligte zu 1) verlangt der Beteiligten zu 2) gem. § 101 S. 1 BetrVG aufzugeben, die ohne seine Beteiligung getroffenen Personalmaßnahmen in 33 Fällen auf zuheben. Im Verlaufe des Beschlußverfahrens hat er seinen Antrag auf weitere 10 Fahrer erweitert.

Er hat die Übertragung bestimmter Routen an die Subunternehmen und die Vornahme der Transporte durch deren Fahrer als gem. § 99 Abs. 1 BetrVG seiner Mitbestimung unterliegende Einstellungen angesehen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht Hamburg durch Beschluß vom 9.3.1992 – 8 BV 14/90 – den Antrag zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.3.1992 haben die Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten zu 1) beantragt, den Gegenstands wert festzusetzen und insoweit einen Betrag i.H.v. 50.000,– DM vorgeschlagen.

Der Stellungnahme der Beteiligten zu 2) zufolge hält diese – unter Hinweis auf Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte in Parallelverfahren – einen Betrag von 19.800,– DM für angemessen. Diese Summe errechne sich bei Zugrundelegung eines Bruttomonatsgehaltes eines angestellten Fahrers von 3.000,– DM in 33 Fällen und einer Reduzierung des sich daraus ergebenden Betrages (99.000,– DM) auf 20 %.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 26.5.1992 den Gegenstandswert für das Beschlußverfahren i.H.v. 50.000,– DM festgesetzt.

Gegen diesen am 2.6.1992 zugestellten Beschluß richtet sich die auf 5.6.1992 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2).

Darin wird zum einen die fehlende Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses gerügt und im übrigen auf die o.g. Stellungnahme verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, daß diese unter Wahrung der Statthaftigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 BRAGO frist- und formgerecht gem. § 10 Abs. 3 BRAGO eingelegt worden ist.

Die Einlegung der Beschwerde stellt sich als eine der Beteiligten zu 2) dar, weil die mit der Beschwerde angestrebte Verringerung der festgesetzten Kosten allein im Interesse der Beteiligten zu 2) liegt. Denn dieser kommt eine Herabsetzung des Streitwertes und eine damit einhergehende Reduzierung der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren zugute, weil ihr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgrund der Regelung des § 40 BetrVG – zumindest materiell-rechtlich – auch die Kosten der Prozeßvertretung des Beteiligten zu 1) zur Last fallen (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Auflage 1992, § 40 Rdnr. 9; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Auflage 1992, S. 1642).

Dieser Umstand, daß die Beteiligte zu 2) trotz ihres Obsiegens die Kosten der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) zu übernehmen hat, rechtfertigt es, sie als erstattungspflichtigen Gegner i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 BRAGO anzusehen (a.A. wohl Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Auflage 1988, § 10 Rdnr. 12, der allein auf die prozessuale Kostenerstattungspflicht abstellt) und dementsprechend auch deren Beschwerdebefugnis zu bejahen (vgl. i.e. LAG München, Beschluß vom 21.6.1982 – 6 Ta 61/82 – in AnwBl 1984, 160).

2. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch erfolglos.

a) Eine Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts aus formalen Gründen kommt nicht in Betracht.

Dies läßt sich weder auf die fehlende Begründung noch auf eine unterlassene Ermessensausübung stützen.

Wegen der fehlenden Begründung des Beschlusses läßt sich zwar nicht nach vollziehen, ob das Gericht bei der Bemessung des Gegenstandswertes auf 50.000,– DM das ihm bei der Streitwertfestsetzung zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn das Beschwerdegericht gelangt zu einer Festsetzung in gleicher Höhe.

Das Beschwerdegericht ist nicht auf eine Überprüfung der Ermessensausübung durch das Vordergericht beschränkt, vielmehr tritt es insoweit an die Stelle des Vordergerichts (LAG Hamburg, Beschluß vom 30.8.1991 – 1 Ta 7/91 – in LAGE § 12 ArbGG Nr. 93; dasselbe, Beschluß vom 28.10.1987 – 1 Ta 4/87 in LAGE § 10 BRAGO Nr. 2 m.w.N.; LAG Rheinland-Pfalz, seit dem Beschluß vom 14.1.1991 – 9 Ta 3/91 – in LAGE § 12 ArbGG Nr. 88 m.w.N.; zumindest für den Fall, daß das Arbeitsgericht in der ersten Instanz kein Ermessen aus...

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