REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlußverfahren. Mitbestimmungsrecht. Gegenstandswert. nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. wirtschaftlicher Wert der Angelegenheit. mehrere betroffene Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Beschlußverfahren, das das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betrifft, ist grundsätzlich gem. § 8 Abs. 2, Satz 2 2. HS BRAGO der Regelwert von 6.000,– DM maßgeblich. Abweichungen „nach Lage des Falles” können sich insbesondere aus dessen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit sowie den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ergeben. Der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit bleibt unberücksichtigt. Sind mehrere Arbeitnehmer von der Maßnahme betroffen, erhöht sich der Gegenstandswert nur dann, wenn dadurch ein größerer Arbeitsaufwand verursacht worden ist.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 HS. 2; BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 12.05.1993; Aktenzeichen 4c BV 46/92)

 

Tenor

wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.05.1993 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im erstinstanzlichen Anhörungstermin am 22.02.1993 hat der Beteiligte zu 1. folgende Anträge gestellt:

1. festzustellen, daß es sich bei der Übertragung des Aufgabenbereichs von Inselgruppensprechern im Geschäftsbereich der Produktion in der Abteilung A.-Außenteile auf die Beschäftigten R., Sch., T., W. und Wi. um eine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG handelte,

2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, das bei der jeweiligen Versetzung notwendige Umgruppierungsverfahren nach § 99 BetrVG jeweils für den Zeitpunkt der Versetzung einzuleiten und zwar für Herrn R. bezogen auf den Zeitpunkt Beginn Mai 1992, für Herrn Sch… bezogen auf den Zeitpunkt beginnend August 1992, für Herrn T. ab dem Zeitpunkt August 1992, für Herrn W. ab dem Zeitpunkt Mai 1992 und für Herrn Wi. ab dem Zeitpunkt Mai 1992.

Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. beantragt hatten, den Gegenstandswert auf 18.000,– DM festzusetzen, hat das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 12.05.1993 den Gegenstandswert auf 6.000,– DM mit der Begründung festgesetzt, daß Anhaltspunkte dafür, von dem regelmäßigen Wert von 6.000,– DM abzuweichen, sich auch nicht aus der Tatsache ergäben, daß die Anträge in der ursprünglichen Fassung insgesamt sieben Beschäftigte betroffen hätten.

Gegen diesen Beschluß, der ihnen am 17.05. zugestellt worden ist, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 27.05. Beschwerde eingelegt.

Sie tragen vor:

Das Verfahren habe zwei Antragsbereiche gehabt, nämlich zum einen den Feststellungsantrag, daß es sich bei der Übertragung anderer Aufgaben bei sieben Beschäftigten um eine Versetzung handele, zum anderen um einen Verpflichtungsantrag, die Firma zur Einleitung eines Umgruppierungsverfahrens für die Beschäftigten zu veranlassen. Es könne nicht angehen, daß in einem derartigen Verfahren, in dem zwei getrennte Anträge gestellt worden seien und das jeweils sieben Beschäftigte betreffe, der Regel- bzw. Hilfswert von 6.000,– DM festgesetzt werde. Gem. § 8 Abs. 2 BRAGO seien bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit sowie deren wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten mit zu berücksichtigen. Einleuchtend sei, daß ein Feststellungsverfahren um eine Versetzung für sieben Beschäftigte höher anzusetzen sei als ein Verfahren, das nur einen Arbeitnehmer betreffe, zumal die Verpflichtung zur Einleitung des Umgruppierungsverfahrens eigenständig sei und deshalb vom Gegenstandswert her mit zu berücksichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des BAG sei in Beschlußverfahren, in denen es um die Feststellung eines Status des Arbeitnehmers gehe, der Gegenstandswert, sofern an dem Verfahren mehrere Arbeitnehmer beteiligt seien, aus der Addition der Einzelwerte abzüglich 25 % festzustellen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. beantragen,

in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.05.1993 im Verfahren 4c BV 46/92 über die Festsetzung des Gegenstandswertes diesen auf DM 18.000,– festzusetzen.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde ist nach § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Beschluß des Arbeitsgerichts vom 12.05.1993, in dem der Gegenstandswert des vorliegenden Beschlußverfahrens auf 6.000,– DM festgesetzt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

1. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten können vorliegend nicht zwei Antragsbereiche angenommen werden, d. h. ein Feststellungsantrag sowie ein Verpflichtungsantrag.

Nach dem Grundsatz der Kostenökonomie kann nur von einem Antrag ausgegangen werden. Das ...

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