REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Einigungsstelle. Bestellungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Der anwaltliche Gegenstandswert für das Bestellungsverfahren gemäß § 98 ArbGG i. -V. m. § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beurteilt sich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO. Der wirtschaftliche Wert des Regelungsgegenstandes bleibt außer Betracht. Im Hinblick auf das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG, das nach Umfang und Dauer das bei anderen Beschlußverfahren mit nur durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sonst übliche Maß bei weitem nicht erreicht, erscheint regelmäßig der halbe Richtwert (3.000,– DM) angemessen und ausreichend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten zusätzlich über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und/oder die Zahl der Beisitzer
Normenkette
BRAGO §§ 10, 8; ArbGG § 98; BetrVG § 76
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 13.09.1993; Aktenzeichen 3 BV 42/93) |
Tenor
wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. gegen den den Gegenstandswert festsetzenden Beschluß des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 13.09.1993 zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1. hat mit seinem am 01.06.1993 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangenen Antrag beantragt, zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei den Beteiligten betreffend betriebsändernde Maßnahmen gemäß § 111 BetrVG den Richter am Arbeitsgericht Hamburg, Herrn Dr. N., zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf drei pro Betriebspartei festzusetzen.
Die Beteiligte zu 2. hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, weil in der derzeitigen Verhandlungsphase die Voraussetzungen zur Einsetzung einer Einigungsstelle noch nicht vorgelegen hätten. Der Beteiligte zu 1. habe zu keinem Zeitpunkt die Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich gefordert; deshalb könne keine Rede davon sein, daß derartige Verhandlungen gescheitert seien.
Die Beteiligten haben sich im Anhörungstermin am 24.06.1993 darauf geeinigt, daß zwischen ihnen Verhandlungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan aufgenommen werden sollten. Außerdem wurde der Beteiligten zu 2. das Recht eingeräumt, vor Aufnahme der Verhandlungen mit fünf Arbeitnehmern Vorruhestandsvereinbarungen zu treffen. Zur Bildung einer Einigungsstelle kam es nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 3.000,– DM festgesetzt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.
Gegen diesen am 15.09.1993 zugestellten Beschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 29.09.1993 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
Der sogenannte Regelwert von 6.000,– DM gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO komme vorliegend nicht zum Tragen. Auf diesen Hilfswert könne nur zurückgegriffen werden, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft seien. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG über einen Interessenausgleich und Sozialplan gewesen. Von den geplanten Maßnahmen seien etwa 30 Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. betroffen. Lege man in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 ArbGG ein durchschnittliches dreifaches Brutto-Monatseinkommen in Höhe von 4.000,– DM zugrunde und gehe man lediglich von fünf Beschäftigten aus, mit denen die Beteiligte zu 2. nach dem protokollierten Vergleich Vorruhestandsvereinbarungen hätte treffen können, ergebe sich ein trag von 60.000,– DM. Hierbei sei auch die wirtschaftliche Bedeutung des abgeschlossenen Vergleichs für die Beteiligte zu 2. berücksichtigt. Dementsprechend müsse der Gegenstandswert 60.000,– DM betragen. Hilfsweise werde beantragt, den Gegenstandswert auf 6.000,– DM festzusetzen.
Die Beteiligte zu 2. hält die Wertfestsetzung in dem angegriffenen Beschluß für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO) und fristgerecht eingelegt worden (§ 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO).
Der angefochtene Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck ist nicht zu beanstanden.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist § 8 Abs. 2 S. 2/2. Halbsatz BRAGO zugrunde zu legen. Wegen der Kostenfreiheit in dieser Verfahrensart (§ 12 Abs. 5 ArbGG) sind keine Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren vorgesehen (§ 8 Abs. 1 S. 3 BRAGO). Auch § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO kann keine Anwendung finden, da eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung wegen der besonderen Inhalte des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens nicht möglich ist (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.12.1988 –6 Ta 204/87–; Beschl. v. 02.06.1989 – 3 Ta 22/89–; Beschl, v. 19.01.1990 – 3 Ta 182/89 –).
Diesem Beschlußverfahren liegt vielmehr ein nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand zugrunde, so daß bei der Festsetzung des Gegenstandwerts gemäß § 8 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz BRAGO grundsätzlich vom R...