Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Zusammenrechnung von Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Vergütungsklage
Leitsatz (amtlich)
Werden in einem Verfahren ein Kündigungsschutzantrag und ein Antrag auf Vergütungszahlung verfolgt, sind deren Werte zusammenzurechnen, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
Eine wirtschaftliche Identität der Anträge liegt ebenfalls nicht vor. Der Zweck des § 12 Abs 7 ArbGG fordert nicht, dass eine Zusammenrechnung unterbleibt.
Normenkette
ZPO §§ 3, 5; BRAGO §§ 9-10; ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.12.2001; Aktenzeichen 15 Ca 161/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2001 (15 Ca 161/01) teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für die Klage und den Vergleich auf DM 7.017,60 festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Es ist deshalb unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts zu erkennen, dass der Gegenstandswert für die Klage und den Vergleich DM 7.017,60 beträgt.
1) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist sie statthaft, weil der Beschwerdegegenstand DM 100,– übersteigt. Bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswert von bis zu DM 4.000,– erhielte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei drei Gebühren einschließlich Postpauschale und Mehrwertsteuer eine Vergütung in Höhe von DM 986,60, bei dem von ihm angestrebten Gegenstandswert bis zu DM 8.000,– dagegen bei drei Gebühren einschließlich Postpauschale und Mehrwertsteuer eine solche in Höhe von DM 1.734,20.
Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO beim Arbeitsgericht, an das die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 569 Abs. 1 a.F. zu richten war, in der nach § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. möglichen Form der Einreichung einer Beschwerdeschrift eingegangen. Nach § 26 Ziffer 10 EGZPO sind die am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften für Beschwerden weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis zum 31. Dezember 2001 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Das Arbeitsgericht hat den angegriffenen Beschluss, der nicht verkündet worden ist, bis zum 13. Dezember 2001 der Geschäftsstelle übergeben, weil der Beschluss ausweislich des Abvermerks auf Bl. 58 d.A. an diesem Tag an die Prozessbevollmächtigten und die Parteien abgesandt worden ist.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sind nicht gegeben.
2) Die Beschwerde ist begründet, weil der Gegenstandswert für den Klagantrag zu 2 dem Gegenstandswert des Klagantrages zu 1 hinzuzurechnen ist. Der Gegenstandswert für die Klage und den Vergleich ist deshalb um DM 3.508,80 höher als vom Arbeitsgericht festgesetzt und beträgt insgesamt DM 7.017,60.
Nach § 5 S. 1 ZPO ist der Wert mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche zusammenzurechnen. Diese Vorschrift ist über § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 9 BRAGO anwendbar. Zwar handelt es sich bei der Wertfestsetzung um eine solche nach § 10 BRAGO, weil ein für die Gerichtsgebühren maßgeblicher Wert fehlt. Das liegt aber nur daran, dass solche Gebühren nach Nummer 9112 der Anlage I zu § 12 Abs. 1 ArbGG deshalb nicht angefallen sind, weil die Parteien sich vergleichen haben. Wäre dieses nicht der Fall gewesen, wäre nach § 9 BRAGO der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert auch für die anwaltlichen Gebühren bestimmend gewesen. Daraus folgt, dass die Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO in einem solchen Fall nach den Bestimmungen zu erfolgen hat, nach denen sich die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gerichtet hätte. Der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Wert muss unabhängig davon bestimmt werden, ob ein arbeitsgerichtliches Verfahren durch Vergleich oder Urteil beendet worden ist.
Die danach anwendbare Regel des § 5 ZPO, nach der der Wert mehrerer Klaganträge zusammenzurechnen ist, führt dazu, dass neben dem Wert für den Klagantrag zu 1 auch der Wert des Klagantrages zu 2, der DM 3.508,80 beträgt, zu berücksichtigen ist. Der Klagantrag zu 2 hat gegenüber dem Klagantrag zu 1 einen selbständigen Wert, weil er einen anderen Streitgegenstand hat. Soweit mit dem Klagantrag zu 2 unter anderem die Vergütung für den Zeitraum vom 1. bis 25. Mai 2001 verlangt wurde, folgt dieses schon daraus, dass die Begründetheit des Klagantrages zu 2 für diesen Zeitraum unabhängig von der Begründetheit des Klagantrages zu 1 ist, so dass das für diesen Zeitraum verlangte Entgelt auf jeden Fall zum Wert des Klagantrages zu 1 hinzuzurechnen wäre. Das Arbeitsverhältnis soll nämlich frühestens durch eine Kündigung der Beklagten zum 25. Mai 2001 aufgelöst worden sein. Soweit vertreten wird, dass Vergütungsforderungen wertmäßig auf einen Kündigungsschutzantrag anzurechnen sind, betrifft dieses solche Forderungen, die erst für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden (Germelmann-Matthes-Prüttin...