Tenor
I. Das Verfahren wird aufgesetzt.
II. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Artikel 177 Abs. 1 a und Abs: 3 EWGV zur Auslegung des Artikel 119 EWGV und zum Vertrag vom 07.02.1992 über die Europäische Union, Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 EWGV, sowie zur Auslegung der hierzu ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs folgende Fragen vorgelegt:
- Haben Artikel 119 EWGV, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden. Verfassungsrecht: (Art. 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EWGV wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EWGV gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.05.1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben?
- Gilt dies auch dann, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt?
Tatbestand
I.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Rente. Sie will so gestellt werden, wie sie stünde, wenn sie bei der Versorgungsanstalt der … (VAP) in der Zeit vom 1. Juli 1971 bis zu ihrem Ausscheiden am 30. Juni 1991 durchgehend versichert gewesen wäre.
Die Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der … post, am 1. Juli 1971 als teilzeitbeschäftigte Angestellte eingestellt und in der Folgezeit bis zu ihrem Ausscheiden beim Fernmeldeamt 1 beschäftigt.
Bis zum 30. September 1972 wurde die Klägerin entsprechend dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der … (Versorgungstarifvertrag) nach Maßgabe der Satzung der VAP aufgrund der damaligen arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 24 Stunden bei der VAP versichert.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 schlössen die Parteien entsprechend einem Wunsch der Klägerin nach einer geringeren Wochenarbeitszeit einen neuen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als Sonderaushilfe im Angestelltenverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 16 Stunden nach Maßgabe der Anlage B 1 (Bl. 17 d.A.). Im Arbeitsvertrag wurde unter anderem geregelt:
„Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach der Anlage 6 zum Tarifvertrag für die Angestellten der … (TV Ang), der insoweit als in seiner jeweiligen Fassung unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart gilt.
Die Vergütung für jede Arbeitsstunde bemißt sich nach Nr. 2 der Anlage 6 TV Ang.”
Seit dem 1. Juli 1977 bis zu ihrem Ausscheiden am 30. September 1991 galt zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis als nicht vollbeschäftigte Angestellte unter Beibehaltung der Wochenarbeitszeit von 16 Stunden. In diesem Arbeitsvertrag ist die unmittelbare Gültigkeit der Bestimmungen des TV Ang sowie der sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der … in ihrer jeweiligen Fassung arbeitsvertraglich vereinbart.
Nach der Bestimmung des § 42 TV Ang i.V.m. § 3 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer der … richtet sich die Versicherung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung nach der Satzung der Versorgungsanstalt der …
§ 3 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer der … bestimmte in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung:
„Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn
- er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
- seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt,
- er von Beginn der Pflicht zur Versicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VAP erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berück...