Tenor
I. Das Verfahren wird aufgesetzt.
II. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Artikel 177 Abs. 1 a und Abs. 3 EWGV zur Auslegung des Artikel 119 EWGV und zum Vertrag vom 07.02.1992 über die Europäische Union, Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 EWGV, sowie zur Auslegung der hierzu ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs folgende Fragen vorgelegt:
1. Haben Artikel 119 EWGV, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsrecht (Art. 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EWGV wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EWGV gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.05.1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben?
2. Gilt dies auch darin, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt?
Tatbestand
I.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens:
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten in Teilzeitarbeit bei der betrieblichen Altersversorgung.
Die Klägerin ist seit dem 13. September 1971 bei der Beklagten bzw. bei ihrer Rechtsvorgängerin als Teilzeitkraft im Fernmeldeamt 1 in Hamburg beschäftigt. Zunächst war sie mit 24 Wochenstunden beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1972 beträgt die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit durchgehend 16 Wochenstunden.
Seit dem 1. Juli 1977 gilt zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis als nicht vollbeschäftigte Angestellte, in dem festgelegt ist, daß die Bestimmungen der Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Nach der Bestimmung des § 42 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) i.V.m. § 3 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost richtet sich die Versicherung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung nach der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP).
§ 3 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost bestimmte in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung:
„Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn
- er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
- seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt,
- er von Beginn der Pflicht zur Versicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VAP erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.”
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1988 wurde § 3 des Versorgungstarifvertrages geändert. Es reichte in der Folgezeit für eine Versicherungspflicht bereits aus, daß die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers mindestens 18 Stunden betrug.
Rückwirkend zum 1. April 1991 wurde § 3 des Versorgungstarifvertrages wie folgt geändert:
„Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn er in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt ist.”
In der Zeit vom 13. September 1971 bis zum 30. April 1972 wurde die Klägerin von der Beklagten bei der VAP entsprechend den tariflichen Regelungen versichert. Mit der Herabsetzung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit auf 16 Wochenstunden ab dem 1. Mai 1972 wurde die Klägerin von der Beklagten bei der VAP abgemeldet, da die tarifvertraglichen und satzungsgemäßen Voraussetzung...