Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 02.05.1996; Aktenzeichen 8 GaBV 1/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1)–3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. Mai 1996 – 8 GaBV 1/96 – abgeändert.
Der Beteiligte zu 4) hat die für den Zeitraum vom 07. Mai–09. Mai 1996 vorgesehene Betriebsratswahl für den Betrieb der … auszusetzen und jede Maßnahme zur Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zu unterlassen bis zur Erteilung der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG zum Zuordnungstarifvertrag Nr. 5 vom 22. August 1995 in der Fassung vom 06. Mai 1996 zwischen dem Vorstand der … der Deutschen Postgewerkschaft und der Tarifgemeinschaft Postverband/Christliche Gewerkschaft Post oder bis zur Versagung dieser Zustimmung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1996.
Dem Beteiligten zu 4) wird aufgegeben,
die Aussetzung der Wahl im Sinne des obigen Beschlusses unverzüglich in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz im Eilverfahren darüber, ob die für den Zeitraum vom 07. Mai bis 09. Mai 1996 vorgesehene Betriebsratswahl bei der … der Beteiligten zu 5 – auszusetzen ist bis zur Erteilung der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zu einem zwischen den maßgeblichen Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstarifvertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bzw. bis zur Versagung dieser Zustimmung.
Die Beteiligten zu 1) bis 3), die Antragsteller, sind als Arbeiter bei der Beteiligten zu 5) beschäftigt; ihr Arbeitsort ist Lübeck. Der Beteiligte zu 4) ist der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl 1996 bei der Beteiligten zu 5). Der Beteiligte zu 6) ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 5).
Der gesamte Bereich der … Niederlassung … der Beteiligten zu 5), hat derzeit 1.340 Beschäftigte. Zum Bereich der Beteiligten zu 5) gehört auch der Betriebsteil Lübeck, der Arbeitsort der Beteiligten zu 1) bis 3), der ca. 85 km vom Hauptbetrieb der Beteiligten zu 5) entfernt ist und an welchem ca. 1/3 aller Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5), nämlich mehr als 400 Arbeitnehmer tätig sind.
Für den Betrieb der Beteiligten zu 5) wie auch bundesweit sind im Zeitraum vom 07. Mai bis 09. Mai 1996 Betriebsratswahlen vorgesehen gewesen. Mit Aushang des Wahlausschreibens vom 12. März 1996 – Anlage 1, Blatt 8 ff der Akte – wurde die Wahl eingeleitet. Gemäß diesem Wahlausschreiben sollen in Anwendung der §§ 9, 10 BetrVG für den gesamten Bereich der Beteiligten zu 5) 15 Betriebsratsmitglieder zu wählen sein; für den Betriebsteil Lübeck wären bei eigenständiger Wahl 9 Betriebsratsmitglieder zu wählen. Vor der gesetzlichen Umstrukturierung des öffentlichen Dienstes hin zu privatwirtschaftlich ausgerichteten Unternehmensstrukturen hatte der Betriebsteil Lübeck einen eigenständigen Personalrat, der nach der gesetzlichen Umstrukturierung als Betriebsrat tätig ist. Für die Beteiligte zu 5), die Niederlassung … galt bzw. gilt entsprechendes. Der Sitz des neu zu wählenden Betriebsrates ist am Sitz der Geschäftsleitung der Beteiligten zu 5) in … vorgesehen; Betriebsratswahlen in Betriebsteilen oder Nebenbetrieben sind nach dem Wahlausschreiben nicht vorgesehen. Ein Einspruch des Beteiligten zu 1) vom 15. März 1996 gegen das Wahlausschreiben ist bislang inhaltlich nicht beantwortet worden.
Unter dem 22. August 1995 wurde zwischen dem Vorstand der … einerseits und der Deutschen Postgewerkschaft sowie der Tarifgemeinschaft Postverband/ Christliche Gewerkschaft Post andererseits der Tarifvertrag Nr. 5 (Zuordnungstarifvertrag) abgeschlossen, in dem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die Zuordnung der Betriebsteile und Nebenbetriebe abweichend von § 4 BetrVG geregelt ist. Nach diesem Tarifvertrag soll jede selbständige Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG mit ihren Betriebsteilen und Nebenbetrieben einen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG darstellen, bei dem ein Betriebsrat gebildet wird. Gemäß § 3 Abs. 2 Zuordnungstarifvertrag sollen selbständige Örganisationseinheiten die Niederlassungen sein. Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Ergänzungswünsche hinsichtlich einiger Regelungen des Zuordnungstarifvertrages geäußert hat, ist der so geänderte Zuordnungstärifvertrag am 06. Mai 1996, mithin einen Tag vor Beginn der Betriebsratswahlen, von allen Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden. Nach Erklärung der Beteiligten zu 4) und 6) soll der Zuordnungstarifvertrag noch im Mai im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, die Beteiligten sollen danach eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen erhalten und es wird alsdann damit gerechnet, daß der Tarifvertrag noch im Mai vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung genehmigt wird. Eine Zustimmung des Bundesministers hat vor Beginn der ab 07. Mai 1996 geplanten Betriebsratswahlen mithin nicht vorgelegen.
Mit Schriftsatz vom 03. April 1996, bei Gericht am 04. April 1996 eingegangen, haben die Beteiligten zu 1) bis 3) den Abbruch der eingeleit...