Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Streitwert
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG auf 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 anzunehmen. Soweit möglich, hat eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Eine Orientierung am Wert von 4.000,00 kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind.
2. In der Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich der Gegenstandswert eines Anfechtungsverfahrens einer Betriebsratswahl in Anwendung der vorgenannten Grundsätze maßgeblich an der Größe des Betriebes und der Zahl der zu wählenden Arbeitnehmer orientieren sollte.
3. Nach inzwischen weit verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung, der das Beschwerdegericht ebenfalls folgt, wird hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation bei einer Anfechtung einer Betriebsratswahl angenommen, so dass insoweit eine Orientierung an der Staffel des § 9 BetrVG geboten ist.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.08.2008; Aktenzeichen 8 BV 22/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 11) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. August 2008 – 8 BV 22/07 – dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf EUR 26.000,00 festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens bildet der Streit um die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats.
Bei dem Antragsteller zu 1. handelt es sich um ein Universitätsklinikum; die Antragsteller zu 2 bis 8 sind Tochtergesellschaften des Antragstellers zu 1.. Die Beteiligten zu 10. bis 16., die bei den Antragstellern gebildeten insgesamt sieben Betriebsräte mit insgesamt 14 Mitgliedern, errichteten in der Sitzung vom 15. Juni 2007 einen Konzernbetriebsrat für den Konzern des Universitätsklinikums. Über die Wirksamkeit der Errichtung dieses Konzernbetriebsrats streiten die Beteiligten im vorliegenden Beschlussverfahren.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten einer der beteiligten Betriebsräte, des Beteiligten zu 11., hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 26. August 2008 auf EUR 16.000,00 festgesetzt. Mit der am 28. August 2008 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen den am selben Tag zugestellten Beschluss begehrt der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 11. die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses und Festsetzung des Gegenstandswertes auf EUR 44.000,00, hilfsweise auf EUR 30.000,00.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 11. gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26. August 2008 ist statthaft gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt EUR 200,00.
2. Die Beschwerde hat allerdings in der Sache nur eingeschränkt Erfolg.
a) Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats aus insgesamt sieben Betriebsräten. Das Arbeitsgericht hat einen Wert von EUR 16.000,00 für angemessen erachtet mit der Begründung, zwar sei grundsätzlich die Größe des Konzernbetriebsrats zu berücksichtigen, gleichwohl könne die Bemessung des Gegenstandswerts nicht allein anhand einer bloßen Rechenformel entsprechend der Anzahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats ermittelt werden; es dürften die konkreten Umstände des Verfahrens nicht unberücksichtigt bleiben. Da das Verfahren vorliegend im Wesentlichen eine Rechtsfrage betreffe, sei ein Gegenstandswert von EUR 16.000,00 angemessen.
Der Beschwerdeführer hält zur Klärung der Wirksamkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats in Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 22.06.2005 – 10(5) Ta 144/04 – NZA-RR 2006, 269) einen Gegenstandswert in Höhe von EUR 44.000,00, jedenfalls in Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 09.03.2001 – 13 TaBV 7/01 – NZA-RR 2002, 104) einen Gegenstandswert nicht unter EUR 30.000,00 für gerechtfertigt. Die Beschwerdegegner halten den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert für sachgerecht und angemessen.
b) Das Beschwerdegericht vermag beiden Begründungen und auch dem Arbeitsgericht nicht zu folgen, sondern hält einen Gegenstandswert von EUR 26.000,00 für ermessensgerecht. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
(1) Die Wertfestsetzung richtet sich für das...