Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 08.03.1984; Aktenzeichen 10 Bv 12/83) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. März 1984 – 10 Bv 12/83 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle im Sinne von § 87 BetrVG wegen Einführung und Anwendung des Personalinformationssystems PAISY. wird Herr Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts bestellt und die Anzahl der Beisitzer von je 4 pro Beteiligtenseite festgesetzt.
Die Anschlußbesohwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) und die Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 2) waren an sich statthaft und, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch zulässig. Sachlich konnte indessen nur die Beschwerde des Beteiligten zu 1) Erfolg haben, während die Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen werden mußte.
1. Zu dem Verfahren nach § 98 ArbGG ist vorweg grundsätzlich das Folgende auszuführen:
a) Vor Inkrafttreten der sogenannten Arbeitsgerichtsgesetznovelle 1979 war streitig, ob und inwieweit in dem Verfahren nach § 98 ArbGG die Zuständigkeit der Einigungsstelle incidenter zu prüfen war. Die herrschende Meinung ging letztlich dahin, daß im Verfahren nach § 98 ArbGG nur zu prüfen sei, ob die Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben sei, d.h. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheine (vgl. hierzu Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz, 1979, § 98 Rz. 2 mit weiteren Nachweisungen aus der Rechtsprechung und der Literatur). Um diese Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle im Verfahren nach § 98 ArbGG weiter auszuschließen, wurde der entsprechenden Bestimmung des ArbGG ein neuer Satz 2 eingefügt. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 8/ 1567, Seite 39) wie folgt:
„Zu Nummer 70 (§ 98)
Buchstabe a
Bisher war streitig, ob der Vorsitzende bei der Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle nach § 76 zu prüfen hatte, ob die zugrunde liegende Frage überhaupt zur Zuständigkeit der Einigungsstelle gehört. Nach herrschender Auffassung ist dies der Fall, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dem trägt das Gesetz jetzt ausdrücklich Rechnung.
Buchstabe b und c
Es handelt sich um Folgeänderungen.”
Neben den vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 24. November 1981 – 1 ABR 42/79 – AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972 hierzu gebrachten rechtlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang noch anzubringen, daß die Arbeitsgerichtsbarkeit in ihren ersten beiden Instanzen grundsätzlich paritätisch mit ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt ist und diese auch noch im dritten Rechtszug entscheidungserheblich vertreten sind (vgl. z.B. §§ 41 Abs. 1, 2, 43, 45 Abs. 1 ArbGG).
Würde der Berufsrichter als Vorsitzender der Kammer im Verfahren nach § 98 ArbGG allein entscheiden und die Zuständigkeit der Einigungsstelle bei schwierigeren streitigen Rechts- oder Sachfragen ablehnen, so würde ein Einigungsverfahren ohne Mitwirkung der von dem Gesetzgeber seit dem 23. Dezember 1926, dem Tag des Erlasses des ersten deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes, grundsätzlich für unerläßlich gehaltenen Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verhindert werden können. Das aber soll nach der folgerichtigen Rechtsansicht des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen möglich sein, nämlich in denen die Einigungsstelle offensichtlich nicht zuständig ist. Denn den Betriebspartnern soll möglichst schnell eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung gestellt werden. Das aber wäre nicht möglich, wenn in Verfahren nach § 98 ArbGG streitige Rechtsfragen mit entschieden werden müßten (vgl. so auch BAG, Beschluß vom 24. November 1981 – 1 ABR 42/79 – a.a.O.). Eine solche streitige Rechtsfrage kann vielmehr in einem parallel laufenden betriebsverfassungsrechtlichen Feststellungsverfahren betrieben werden. Damit ist auch der dreizügige Instanzenweg im Grundsatz eröffnet und auch die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die grundsätzlich als unverzichtbar gilt, garantiert.
Das Verfahren nach § 98 ArbGG ist vielmehr seiner Eilbedürftigkeit wegen in Anlehnung an das Verfahren der einstweiligen Verfügung gestaltet worden. Dafür ist deshalb auch nur ein zweistufiger Instanzenweg vorgesehen.
Der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nach § 98 ArbGG hat der Gesetzgeber auch noch durch eine nachträgliche Berichtigung der Arbeitsgerichtsgesetznovelle 1979 Rechnung getragen. Ursprünglich sah das entsprechende Verfahren die Rechtsmittelfrist und -begründungsfrist entsprechend der Regelung für das allgemeine Beschlußverfahren in Betriebsverfassungssachen vor. Die Arbeitsgerichtsgesetznovelle 1979 hatte ...