Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Einsetzung einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist bei einem Einigungsstelleneinsetzungsverfahren zwischen den Beteiligten die Zahl der Beisitzer streitig, so ist für jeden von einer Seite zu benennenden streitbefangenen Beisitzer ein Viertel des Auffangwertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzusetzen.

2. Ist die Person des Einigungsstellenvorsitzenden streitig, so ist der Wert in Höhe von einem Viertel bis der Hälfte des Hilfswertes anzusetzen.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 76; ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.10.2004; Aktenzeichen 9 BV 12/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2004 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für Hauptsache und Vergleich einheitlich auf Euro 3.000,00 festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. wird eine Gebühr in Höhe von Euro 25,00 zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin ist die Arbeitgeberin und Beteil. zu 2. in dem zu Grunde liegenden Beschlussverfahren. Sie macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Arbeitsgericht habe für das Tätigwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in dem Ausgangsverfahren einen zu hohen Gegenstandswert festgesetzt.

Der Betriebsrat hat in dem Ausgangsverfahren beantragt, für eine Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans wegen Stilllegung des Betriebes den Richter am Arbeitsgericht Herrn A. als Vorsitzenden zu bestellen und je beteiligter Seite die Zahl der Beisitzer auf drei festzusetzen. Zwischen den Beteiligten hat dabei kein Streit darüber bestanden, dass eine Einigungsstelle zu bilden ist. Der Arbeitgeber hat aber einen Gegenvorschlag zur Person des Vorsitzenden und der Zahl der zu bestellenden Beisitzer gemacht und die Auffassung vertreten, Vorsitzender der Einigungsstelle solle der Richter am Arbeitsgericht Herr R. sein und die Zahl der Beisitzer solle für jede Seite auf je einen Beisitzer beschränkt werden. Im Anhörungstermin haben die Beteiligten das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt, nach dem für die Einigungsstelle der Richter am Arbeitsgericht Herr R. als Vorsitzender bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festgesetzt wird.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben beim Arbeitsgericht beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf Euro 4.000,00 festzusetzen, da lediglich Streit über die personelle Besetzung der Einigungsstelle bestanden habe.

Die Arbeitgeberin hat demgegenüber angeregt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf maximal Euro 1.000,00 festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin gemäß Verfügung vom 14. Oktober 2004, zur Post gegeben am 15. Oktober 2004, den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert auf Euro 4.000,00 festzusetzen und für die Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Mit ihrem am 28. Oktober 2004 und damit vor Ablauf der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist eingegangenen Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 hat die Arbeitgeberin näher begründet, warum ihrer Auffassung nach der Gegenstandswert auf maximal Euro 1.000,00 festzusetzen sei. Bereits vor Ablauf der gesetzten Frist hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich einheitlich auf Euro 4.000,00 festgesetzt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26. Oktober 2004 wurde der Arbeitnehmerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten am 29. Oktober 2004 mit Empfangsbekenntnis zugestellt.

Die Arbeitgeberin hat am 05. November 2004 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen:

Das Arbeitsgericht Hamburg habe den Gegenstandswert weder formell ordnungsgemäß noch inhaltlich zutreffend festgesetzt. Das Arbeitsgericht habe über den Gegenstandswert unter Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG entschieden. Das Arbeitsgericht habe den Festsetzungsbeschluss vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Stellungnahme erlassen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes mit Euro 4.000,00 sei auch inhaltlich unzutreffend. Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 1995 (NZA-RR 1996, 307 ff.) sei der Gegenstandswert deutlich zu hoch festgesetzt. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein rechtfertige ein Verfahren gemäß § 98 ArbGG eine deutliche Unterschreitung des Regelwertes gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO. Vor diesem Hintergrund sei lediglich von einem Gegenstandswert zwischen Euro 1.000,00 und Euro 1.500,00 auszugehen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Verfügung vom 8. November 2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass beabsichtigt sei,...

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