Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelleneinsetzungsverfahren. Kosten bei Zurücksetzung der Gegenstandsbeschwerde im Beschlussverfahren. Wertsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Regel fehlen bei einem auf die Zuständigkeit der Einigungsstelle beschränkten Streit im Rahmen des § 98 ArbGG materielle oder immaterielle Anhaltspunkte, die bei der Wertfestsetzung eine Abweichung vom Hilfswert gebieten.

2. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts löst auch bei einem zugrunde liegenden Beschlussverfahren eine Gebühr aus.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 9; ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 30.05.2008; Aktenzeichen 14 BV 7/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Herrn Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2, Herrn Rechtsanwalt E., gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Mai 2008 – 14 BV 7/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren ging es gemäß § 98 ArbGG um die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nebst Beisitzern zum Thema Interessenausgleich bezüglich der Neustrukturierung am Standort H. der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 1. hat rund 2400 Mitarbeiter, von denen ca. 340 in H. beschäftigt werden. Zwischen den Betriebsparteien war insbesondere die geplante Verlagerung des Bestandskreditgeschäfts von H. nach M. streitig.

Nachdem das Ausgangsverfahren durch einen Vergleich beigelegt wurde, hat das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 30. Mai 2008 den Gegenstandswert auf EUR 4.000,– festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass wegen der Bedeutung des Einigungsstellenerrichtungsverfahrens nach § 98 ArbGG für die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats für ein solches Verfahren bei einem Streit der Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle je nach der Bedeutung der zu Grunde liegenden Angelegenheit in der Regel ein Gegenstandswert zwischen dem halben Hilfswert und dem vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG anzunehmen sei. Dabei werde ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren im Zusammenhang mit einer größeren Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG wegen der besonderen Bedeutung für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig mit dem vollen Hilfswert in Ansatz zu bringen sein. Bei Regelungsgegenständen von geringerer Bedeutung sei ein angemessen niedrigerer Gegenstandswert zu Grunde zu legen. Wie grundsätzlich bei einer Wertfestsetzung für nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände könnten sich der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit im Einzelfall den Wert verringernd oder erhöhend auswirken. Zu berücksichtigen sei, dass die Beteiligten maßgeblich über die Zuständigkeit der Einigungsstelle für betriebsorganisatorische Maßnahmen streiten würden, dabei insbesondere um die Frage, ob bereits ein ausreichender innerbetrieblicher Einigungsversuch erfolgt sei. Insoweit sei angesichts der Bedeutung eines Einigungsstellenverfahrens wegen eines Interessenausgleichs für die betroffenen Mitarbeiter und das Unternehmen von einem Wert des Beschlussverfahrens von jedenfalls EUR 4.000,– auszugehen. Eine Erhöhung sei allerdings nicht veranlasst, da es nicht um das „Ob” der Betriebsänderung, sondern nur um die Einsetzung der Einigungsstelle zu Verhandlungen über den Interessenausgleich gegangen sei.

Gegen diesen ihm am 6. Juni 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Herr Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2. mit seiner am 13. Juni 2008 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Er verweist insbesondere darauf, dass es sich bei dem Wert gemäß § 23 Abs. 3 RVG um einen Hilfswert handele, so dass auf jeden Fall alle Möglichkeiten auszuschöpfen seien, um einen Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene Gebühren ergibt. Dem Einigungsstellenverfahren liege eine Betriebsänderung zugrunde, die ca. 300 Mitarbeiter betreffen würde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige – aus eigenem Recht eingelegte – Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet.

1. Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren ist vom Arbeitsgericht zu Recht auf EUR 4.000,– festgesetzt worden.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2005 – 5 Ta 16/05 – n.v.; Beschluss vom16.11.2005 – 3 TaBV 6/05 – LAGE § 23 RVG Nr 4; Beschluss vom 09.03.2005 – 3 Ta 28/04 – n.v. Juris), die auch von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte geteilt wird (LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.1985 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.1979 – BB 1980, 321; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.1990 – DB 1991, 184; LAG München, Beschluss vom 01.09.1993 – DB 1993, 2604; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.1999 – LA...

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