rechtskräftig
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 24.01.1989; Aktenzeichen 2 GaBv 1/89) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 1989 – 2 GaBv 1/89 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin, die die Rechtsform einer Kommandit-Gesellschaft hat, hat in ihrem Hamburger Betrieb u. a. eine sogenannte Fernmeldegeräteabteilung, in der ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Beschwerdegegner und Antragsteller ist der für die Beteiligte zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdeführerin auf Antrag des Beschwerdegegners durch einstweilige Verfügung im Beschlußverfahren zu untersagen ist, in ihrer Fernmeldegeräteabteilung ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) an den Tagen montags bis donnerstags nach 15.50 Uhr und an Freitagen nach 12.55 Uhr Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde unter dem Datum des 6. April 1988 eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut abgeschlossen:
„Betriebsvereinbarung
Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wird folgende Vereinbarung gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG geschlossen:
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab 1. April 1988 37,5 Stunden und verteilt sich wie folgt:
Montag bis Donnerstag |
7.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Freitag |
7.00 Uhr bis 12.55 Uhr |
- Die bisherige Pausenregelung von 25 Minuten Frühstück und 35 Minuten Mittag soll zunächst für die Dauer von 2 Monaten bestehen bleiben. Über eine Änderung wird weiter verhandelt. Freitag entfällt künftig die Mittagspause.
Ausgenommen von dieser Regelung sind derzeit noch die Verwaltung, die Mtg.-Abteilung und die Zweigniederlassung Frankfurt.
Hamburg, den 6. April 1988 |
Betriebsrat |
PPa. |
Berlin” |
Unter dem 22. Juni 1988 wurde folgende weitere Vereinbarung abgeschlossen:
„Betriebsvereinbarung
Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wird folgende Vereinbarung gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG geschlossen:
Das Arbeitsende und die Pausenzeiten werden ab 1. Juli 1988 wie folgt neu festgesetzt:
Arbeitszeiten
Montag bis Donnerstag |
7.00 bis 15.50 Uhr |
Freitag |
7.00 bis 12.55 Uhr |
Pausen
Montag bis Donnerstag |
20 Minuten Frühstück |
|
30 Minuten Mittag |
Freitag |
25 Minuten Frühstück |
|
Mittag entfällt |
- Diese Regelung gilt für die FG-Abteilung und die MTK.
Hamburg, den 22. Juni 1988
Betriebsrat”
Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband der Metallindustrie. Nach den Eintragungen im Handelsregister wird sie vertreten durch die Gesamtprokuristen, und zwar jeweils zwei Prokuristen gemeinsam, oder durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn … Von den Personen, die für die Beschwerdeführerin die beiden Vereinbarungen unterzeichnet haben, ist nur … Gesamtprokurist der Beschwerdeführerin. Vorsitzender des Betriebsrates war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der beiden Vereinbarungen Herr … und sein Vertreter Herr … Am 18. Januar 1988 haben die Beteiligten vereinbart, daß für künftige Gespräche als Gesprächspartner auf der Seite des Betriebsrates dessen Vorsitzender und sein Vertreter und auf der Seite der Geschäftsleitung die Vertreter der Personalabteilung und der Betriebsleitung tätig werden. Vertreter der Personalabteilung im Sinne dieser Regelung war Herr Heinze, nicht dagegen Herr Stoltmann.
Entsprechend den in den beiden Schriftstücken vom 6. April 1988 bzw. 22. Juni 1988 angegebenen Arbeitszeiten lagen diese zunächst von montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 7.00 bis 12.55 Uhr und ab dem 1. Juli 1988 entsprechend der Vereinbarung vom 22. Juli 1988 montags bis donnerstags von 7.00 bis 15.50 Uhr und freitags von 7.00 bis 12.55 Uhr.
In der Folgezeit stellte die Beschwerdeführerin für die Fernmeldegeräteabteilung neue Arbeitnehmer unter Vereinbarung einer 40-Stundenwoche ein und beschäftigte diese montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 7.00 bis 14.45 Uhr. In gleicher Weise wurden von der Beschwerdeführerin in der Fernmeldegeräteabteilung Arbeitnehmer aus der Montageabteilung eingesetzt.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1988 wies der Betriebsrat darauf hin, daß durch diese Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gegen die Betriebsvereinbarungen vom 6. April 1988 sowie vom 22. Juni 1988 verstoßen werde. Für den Fall, daß dies nicht abgestellt werde, sehe er sich gezwungen, geeignete rechtliche Schritte einzuleiten.
Der Betriebsrat hat vorgetragen:
Der Arbeitgeber habe durch sein Verhalten rechtswidrig eine Arbeitszeitveränderung herbeigeführt, weil er den Betriebsrat nicht gemäß § 87 BetrVG beteiligt habe.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
der Beteiligten zu 2) zu untersagen, in ihrer Abteilung FG (Fernmeldegeräte-Abteilung) ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) Arbeitnehmer an den Tagen montags bis donnerstags nach 15.50 Uhr und an Freitagen nach 12.55 Uhr zu beschäftigen.
Die Beteiligte zu 2) und die im erstinstanzlichen Verfahren noch Beteiligte zu 3) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen:
Die Schriftstücke vom 6. Apr...