Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 07.08.1997; Aktenzeichen 14 BV 6/97) |
Tenor
Auf den Antrag des Betriebsrats wird der Beschluß vom 27. Mai 1998 – 5 TaBV 8/97 – gemäß § 319 ZPO hinsichtlich der Wiedergabe der von dem Betriebsrat gestellten Anträge zu 2) und folgende berichtigt und zur Klarstellung neu gefaßt:
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. August 1997 – 14 BV 6/97 – abzuändern und
1. …
2. Die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Ab s. 1 BetrVG sowie § 1 Nachweisgesetz die jeweils abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsverträge im Original, in Abschrift oder in Kopie bei künftigen Einstellungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;
3. hilfsweise
a) die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat die schriftlichen Arbeitsverträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schwärzung der Angaben, die nicht in § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 10 NachwG aufgeführt sind, binnen einer Woche nach Rechtskraft des landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses zur Verfügung zu stellen;
b) die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat die mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sowie § 1 NachwG jeweils abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsverträge mit Schwärzung der Angaben, die nicht in § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 10 NachwG aufgeführt sind, im Original, in Abschrift oder Kopie bei künftigen Einstellungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;
4. hilfsweise
a) die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat eine Niederschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 NachwG in Original oder Kopie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Rechtskraft des landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses zur Verfügung zu stellen;
b) die Arbeitgeberin zu verpflichten, denn Betriebsrat für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sowie § 1 NachwG eine Niederschrift im Sinne von § 2 Abs. 1 NachwG im Original, in Abschrift oder Kopie bei künftigen Einstellung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Gründe
Es handelt sich im Streitfall um eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO und nicht, wie die Arbeitgeberin meint, um eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO.
Zu berichtigen ist eine offenbare Unrichtigkeit. Die seitens des Betriebsrats zum Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27. Mai 1998 gestellten Anträge lagen sowohl der Beratung als auch- wie aus den Gründen ersichtlich der – Begründung durch die Kammer zugrunde.
Allein bei der schriftlichen Absetzung des Beschlusses, die gerade in Bezug auf die Vielzahl und Länge der Anträge bei dem ansonsten auf Band gesprochenen Diktat durch Verweis auf die jeweilige Blattzahl erfolgte, sind versehentlich die unrichtigen Anträge übertragen worden.
Fundstellen