Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 25.07.1995; Aktenzeichen 19 BV 7/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Juli 1995 19 BV 7/95 teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf DM 1.000,– festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch im übrigen zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde überwiegend Erfolg. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO auf DM 1.000 festzusetzen und damit deutlich niedriger als der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert von DM 8.000 und höher als der von der Beteiligten zu 2) mit der Beschwerde beantragte Gegenstandswert von DM 526,50.
Das Arbeitsgericht ist bei seiner Gegenstandswertfestsetzung allerdings von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Bei einem nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand, wie er vorliegend vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen worden ist, ist der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei neben dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, deren ideelles und materielles Interesse bei der Wertfestsetzung Berücksichtigung findet. Das Beschwerdegericht vermag aber dem Arbeitsgericht nicht zu folgen, soweit es in Anwendung dieser Grundsätze einen Gegenstandswert in Höhe von DM 8.000 als angemessen angesehen hat.
Die Sache hat nicht nur, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, nicht nur einen nicht sehr erheblichen Umfang gehabt. Der Umfang der Sache und der erforderliche Arbeitsaufwand der Rechtsanwälte muß vielmehr, gemessen an einem durchschnittlichen Verfahren, als sehr gering gewertet werden. Die Antragsbegründung besteht aus wenigen Sätzen. Auch vom Inhalt her erforderte die Erstellung der Antragsschrift sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einen außerordentlich geringen Aufwand.
Bei einem solchen Sachverhalt ist eine Gegenstandswertfestsetzung deutlich unterhalb des Hilfswertes von DM 8.000 geboten, wenn nicht die Bedeutung der Sache für die Beteiligten eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigt. Das zugrunde liegende Verfahren hatte für die Beteiligten aber auch eine deutlich unterschnittliche Bedeutung.
Der Antrag diente nach seiner Begründung ersichtlich nicht dazu, zwischen den Beteiligten irgendwelche grundsätzlich streitigen Fragen von einiger Bedeutung zu klären. Daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Zusammenhang mit der Einholung der Zustimmung zu einer Einstellung nach § 99 BetrVG die Bewerbungsunterlagen vorlegen muß, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Auch für die mit dem Antrag begehrte Rechtsfolge, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Einstellung der Frau … aufrecht zu erhalten, bedarf es keiner vertiefenden rechtlichen Erwägungen.
Im Hinblick auf die materiellen Auswirkungen des Verfahrens auf die Arbeitgeberin, die bei der Wertfestsetzung mit einzubeziehen sind, auch wenn es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, war vorliegend zu berücksichtigen, daß die Einstellung nach dem vorgelegten Antrag der Beteiligten zu 2) an den Betriebsrat nur als Urlaubsvertretung erfolgen sollte, woraus sich ergibt, daß sie nur für eine begrenzte Zeit gedacht war. Weiter ist darauf Bedacht zunehmen, daß der monatliche Verdienst der Frau … nur DM 526,50 betrug, woraus sich ein entsprechend geringer Umfang der Beschäftigung ergibt. Bei einer derartigen Sachlage erscheint es nicht angemessen, einen Gegenstandswert in Höhe des Hilfswertes von DM 8.000 festzusetzen und damit in Höhe von fast 16 Monatsverdiensten, Eine solche Festsetzung nimmt nicht hinreichend Rücksicht auf die verhältnismäßig geringen Auswirkungen eines erfolgreichen Antrages für den Geschäftsbetrieb der Beteiligten zu 2). Dabei ist auch zu bedenken, daß bei Beschlußverfahren sämtliche Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind, was es rechtfertigt, bei der Gegenstandswertfestsetzung zurückhaltend vorzugehen.
Die Kammer vermag allerdings der Beteiligten zu 2) nicht zu folgen, soweit diese meint, vorliegend sei im Anschluß an die Beschlußpraxis der Zweiten Kammer des Beschwerdegerichts (Beschluß vom 4.8.1992 – 2 Ta 6/92 – NZA 1993, S. 42 ff) ein Gegenstandswert in Höhe von einem Monatsverdienst und damit von DM 526,50 angemessen. Auch wenn man der Zweiten Kammer im Grundsatz darin folgt, daß bei einem Verfahren nach § 101 Satz BetrVG eine Festsetzung in Anknüpfung an das Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers zu erfolgen hat und dabei grundsätzlich ein Bruttomonatsgehalt zugrunde zu legen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftlichen Auswirkungen des Streitgegenstandes, die in diesem Wert ihren Ausdruck, finden, nur ein Kriterium darstellen, das bei der Gegenstandswertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu ...