Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 27.11.1986; Aktenzeichen 22 Ca 498/85) |
Tenor
Beschluß
Auf die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt … wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 1986 – 22 Ca 498/85 – teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Gebührenermittlung wird für die Prozeß- und Verhandlungsgebühr auf DM 29.720,72 und für die Beweisgebühr auf DM 26.005,63 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von Herrn Rechtsanwalt … aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BRA 60 statthaft und, da sie nach § 10 Abs. 3 BRA 60 frist- und formgerecht (vgl. §§ 10 Abs. 4 BRA 60, 569 ZPO) eingelegt worden ist, auch zulässig.
Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet.
1. Der Antrag des Herrn Rechtsanwalt … auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Gebührenermittlung war gemäß § 10 Abs. 1 BRA 60 zulässig, obwohl ein Streitwert bereits in dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 1986 festgesetzt worden war.
Diese gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Streitwertentscheidung ist grundsätzlich nicht gesondert anfechtbar. Dennoch kann die Festsetzung eines gesonderten Kostenstreitswerts zum Zwecke der Gebührenabrechnung gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO beantragt werden. Zumindest im Falle von Bestandsschutzverfahren ist gemäß § 12 Abs. 7 S. 3 ArbGG die Vorschrift des § 24 S. 1 GKG nicht andwendbar, so daß der Weg für eine gesonderte Gegenstandswertfestsetzung frei ist (LAG Bremen, Beschl. v. 1. November 1982 – Ta 63/82 – EzA § 61 Nr. 9; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 15. März 1984 – 7 Ta 40/84 –, EzA § 25 GKG Nr. 3).
Ob dies auch außerhalb von Bestandsschutzverfahren gilt (so LAG Bremen und LAG Düsseldorf a.a.O.) braucht hier nicht entschieden werden. Soweit der Antragsteller Gegenstandswertfestsetzung hinsichtlich des ursprünlich begehrten Zwischenzeugnisses beantragt hat, hat dieser Antrag wegen der zwischenzeitlichen Klagrücknahme in dem Urteil keine Berücksichtigung gefunden. Einer Festsetzung nach § 10 Abs. 1 BRAGO steht deshalb nichts im Wege.
2. Für das Feststellungsbegehren der Unwirksamkeit von insgesamt drei Kündigungen vom 1. November, 22. November und 17. Dezember 1985 sind zusammen 6 Monatseinkommen des Klägers zu je 3.715,09 DM und somit 22.290,54 DM festzusetzen.
a) Für die Kündigungen vom 1. und 22. November 1985 war nur einmal der Vierteljahresbetrag nach § 12 Abs. 7 ArbGG festzusetzen.
Die Frage der Streitwertbestimmung ist außerordentlich umstritten, wenn in einem Kündigungsschutzprozeß mehrere Kündigungen im Streit sind (siehe dazu den derzeitigen Meinungsstand bei Stahlhacke, ArbGG, 2. Aufl. § 12 Rz 18–24; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung 4. Aufl., § 104 V 10).
Das Bundesarbeitsgericht lehnt eine Addition der Streitwerte nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG soweit erkennbar für den Fall ab, daß die Kündigungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (BAG, Beschl. v. 20. Junuar 1967 – 2 AZR 232/65 –, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953 zu 2 d. Gr. im Falle einer fristlosen und vorsorglich weiteren fristlosen Kündigung; Beschl. v. 6. Dezember 1984 – 2 AZR 754/79/B –, EzA § 12 Streitwert Nr. 34 im Falle des Streits um die Wirksamkeit einer Befristung und einer vorsorglich ausgesprochenen fristgerechten Kündigung).
Das LAG München (Beschluß vom 15. September 1983 – 7 Ta 41/83 –, EzA § 12 Streitwert Nr. 24) lehnt ebenfalls eine Addition der Streitwerte bei sachlichen Zusammenhang der Kündigungen ab; sieht diesen sachlichen Zusammenhang aber bereits schon dann als gegeben an, wenn die Wirksamkeit der vorangegangenen Kündigung noch im Streit ist, weil die nachfolgenden Kündigungen dann logischer Weise nur vorsorglichen Charakter haben können.
Andere Landesarbeitsgerichte setzen für die zusätzlichen in einer Klage im Wege der Klaghäufung angegriffenen Kündigung einen gesonderten Streitwert an, der der Zeitdifferenz zwischen dem einzelnen Kündigungen entspricht (vgl. z.B. LAG Köln, Beschl. v. 19. Juli 1984 – Ta 113/84 –, EzA § 12 Streitwert Nr. 29).
Wiederum andere Landesarbeitsgerichte setzen ebenfalls für die nachfolgenden Kündigungen einen gesonderten Streitwert an, der aber unter Gebrauch des nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG eingeräumten freien Ermessens nicht auf den Höchststreitwert von drei Monatsbezügen festgesetzt wird (vgl. z.B. LAG Hamm, Beschl. v. 6. Mai 1982 – Ta 93/82-, EzA § 12 Streitwert Nr. 15; Beschl. v. 24. Mai 1984 – 8 Ta 130/84-, AnwBl. 1985, S. 98). Nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 1983 (– 1 Ta 12/83 – AnwBl. 1984, S. 316 und diesem Beschluß folgend LAG Hamburg, Beschl. vom 30. Mai 1984 – 7 Ta 6/84 –, AnwBl. 1985, S. 98 und LAG Kiel, Beschl. v. 23. August 1984 – 4 Ta 89/84 –, AnBl, 1985, S. 99) sind in jedem Fall bei mehreren Kündigungen, die im Wege der Klaghäufung in einer Klage angegriffen werden, die Gegenstandswerte zusammenzurechnen, wobei offengelassen wird, ob dies auch gilt, wenn die Kündigungen in zeitlich und sachlich engem Zusammenhang st...