Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.01.1987; Aktenzeichen H 2 Ca 488/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt … gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1987 – H 2 Ca 488/86 – wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von DM 674,88 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO für zwei gesondert angegriffene Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses.

Der Beschwerdeführer ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren und dem Rechtsstreit Arbeitsgericht Hamburg H 2 Ca 447/86.

Die 37 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1981 als Angestellte beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein monatliches Gehalt von DM 3.000,–. Die Beklagte kündigte ihr das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Oktober 1986 zum 31. Dezember 1986.

Die Klägerin erhob gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Aktenzeichen H 2 Ca 447/86. Sie begehrte die Feststellung der Kündigung und machte hilfsweise geltend, daß durch diese Kündigung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31. März 1987 beendet werden könnte.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und behauptete die soziale Rechtfertigung der Kündigung, räumte aber ein, daß das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 1987 enden werde (Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 1986 S. 3, Bl. 12 d.A. H 2 Ca 447/86).

Mit Schreiben vom 12. November 1986 (Bl. 7 d.A. H 2 Ca 488/86) kündigte die Beklagte der Klägerin das Arbeitsverhältnis „aus den bekannten Gründen ersatzweise zum 31. März 1987”. Diese Kündigung griff die Klägerin mit der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Klage an.

Die Klage zum Aktenzeichen H 2 Ca 447/86 nahm die Klägerin in der öffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 1986 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurück. Der Gegenstandswert wurde auf DM 9.900,– festgesetzt.

Ebenfalls in der öffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 1986 wurde das vorliegende Verfahren durch einen Auflösungsvergleich erledigt.

Das Arbeitsgericht setzte in dem angefochtenen Beschluß den Gegenstandswert für die Klage auf DM 3.300,– und für den Vergleich auf DM 13.200,– fest.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Gegenstandswert für die Klage sei auf DM 9.900,– festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Obwohl dies in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich mitgeteilt wird; ist davon auszugehen, daß Herr Rechtsanwalt … die Beschwerde aus eigenem Recht eingelegt hat. Wird eine Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Rechtsanwalt die Beschwerde nur im eigenen Namen eingelegt hat, da es seinem Mandanten in diesem Fall am Rechtsschutzinteresse fehlt (Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. 1983, § 9 BRA GO Anm. 3 B b).

Die somit von Herrn Rechtsanwalt … aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde … ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (vgl. §§ 10 Abs. 3 u. 4 BRAGO, 569 ZPO).

Der Beschwerdegegenstand übersteigt auch DM 100,– (§ 10 Abs. 3, S. 1 BRA …).

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Für die Klage über die Kündigung vom 12. November 1986 war im Hinblick auf die ebenfalls durch Klage angegriffene Kündigung vom 15. Oktober 1986 nur ein Monatsgehalt als Gegenstandswert festzusetzen.

a) Die Frage der Streitwertbestimmung ist außerordentlich umstritten, wenn mehrere Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses im Streit sind (siehe dazu den derzeitigen Meinungsstand bei Stahlhacke, ArbGG, 2. Aufl. 1986, § 12 R 2 18 – 24; Schaub, Arbeitsrechtliche Fomularsammlung 4. Aufl. 1986, § 104 V 10).

Das Bundesarbeitsgericht lehnt eine Addition der Streitwerte nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG soweit erkennbar für den Fall ab, daß die Kündigungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (BAG, Beschl. v. 20. Januar 1967 – 2 AZR 232/65 –, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953 zu 2 d. Gr. … im Falle einer fristlosen und vorsorglich weiteren fristlosen Kündigung; Beschl. v. 6. Dezember 1984 – 2 AZR 754/79/B –, EzA § 12 Streitwert Nr. 34 im Falle des Streits um die Wirksamkeit einer Befristung und einer vorsorglich ausgesprochenen fristgerechten Kündigung).

Das LAG München (Beschluß vom 15. September 1983 – 7 Ta 41/83 –, EzA § 12 Streitwert Nr. 24) lehnt ebenfalls eine Addition der Streitwerte bei sachlichem Zusammenhang der Kündigungen ab; sieht diesen sachlichen Zusammenhang aber bereits schon dann als gegeben an, wenn die Wirksamkeit der vorangegangenen Kündigung noch im Streit ist, weil die nachfolgenden Kündigungen dann logischer Weise nur vorsorglichen Charakter haben können.

Andere Landesarbeitsgerichte setzen für die zusätzlichen in einer Klage im Wege der Klaghäufung angegriffenen Kündigung einen gesonderten Streitwert an, der der Zeitdifferenz zwischen den einzelnen ...

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