Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Bewilligung nach Instanzende. Vorlage von Unterlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss bis zum Ende der Instanz gestellt sein, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, eine Prozessführung zu ermöglichen, nicht jedoch, einen bereits geführten Prozess nachträglich wirtschaftlich abzusichern.

2. Wird eine vom Arbeitsgericht über das Ende der Instanz hinaus gesetzte Frist zur Einreichung von fehlenden Unterlagen hinsichtlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe nicht eingehalten, bleiben die nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen bei der Entscheidung über den Antrag unberücksichtigt, weil in diesem Fall ein umfassender Antrag erst nach Instanzende eingereicht worden ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 S. 4, § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 30.12.2002; Aktenzeichen 19 Ca 556/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 2 AZB 19/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2002 (19 Ca 556/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Im Ausgangsverfahren kündigte er mit seiner am 7. November 2002 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage den Antrag an, festzustellen, dass eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten rechtsunwirksam ist und dieses über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter fortbesteht. Mit Schriftsatz vom 14. November 2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am 18. November 2002, stellte er den Antrag, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich reichte er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, der er eine Entgeltabrechnung für August 2002 beifügte. Wegen der Einzelheiten der Erklärung und der Entgeltabrechnung wird auf Bl. 1 und 2 des PKH-Heftes verwiesen. Im Termin zur Güteverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem der Rechtsstreit erledigt wurde. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert durch einen in der Verhandlung verkündeten Beschluss auf EUR 6749,04 fest und gab dem Kläger durch den selben Beschluss auf, binnen vier Wochen Nachweise für die Miete, den geltend gemachten Unterhalt und die geltend gemachten Kreditbelastungen zur Akte zu reichen und darzulegen, wovon der Kläger angesichts der von ihm geltend gemachten Verbindlichkeiten seinen Lebensunterhalt bestreite. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 reichte der Kläger eine Aufstellung über seine Verbindlichkeiten ein, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 3 des PKH-Heftes verwiesen wird, und kündigte an, dass die Zahlungsnachweise kurzfristig durch Kontoauszüge belegt würden.

Durch Beschluss vom 30. Dezember 2002 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger innerhalb der von ihm gesetzten Frist keine ausreichenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe.

Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger am 3. Januar 2003 zugestellt wurde, legte dieser mit Schriftsatz vom 24. Januar 2003, beim Arbeitsgericht eingegangen am 28. Januar 2003, Beschwerde ein und fügte dieser in Kopie weitere Unterlagen zu Miete, Unterhaltsleistungen und Kreditbelastungen bei, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 7 bis 22 des PKH-Heftes verwiesen wird.

Das Arbeitsgericht entschied, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil die vom Kläger eingereichten Unterlagen allenfalls einen neuen Antrag rechtfertigen könnten, der aber abzulehnen wäre, weil die Instanz beendet sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 128 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO statthaft, weil der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag überschreitet und das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob im arbeitsgerichtlichen Verfahren die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe außerdem immer dann statthaft ist, wenn in der Hauptsache gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG um den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten wird.

Die sofortige Beschwerde ist formgerecht im Sinne des § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, weil die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2003 zugestellt worden ist und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde innerhalb der in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung, nämlich am 28. Januar 2003, beim Arbeitsgericht, an das die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO gerichtet werden konnte, eingegangen ist.

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