Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 15.05.1992; Aktenzeichen 1 Ca 24/92) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Mai 1992 – 1 Ca 24/92 – dahin gehend abgeändert, daß die dem Kläger für das Verfahren erster Instanz in dem Rechtsstreit – 1 Ca 24/92 – durch die Beklagte zu erstattenden Kosten auf DM 1057,60 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 14. April 1992 festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat der Kläger Kosten in Höhe von 1/20 der Beschwerdegebühr nach einem Beschwerdewert von DM 577,57 zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg in dem Verfahren – 1 Ca 24/92 –. Der Rechtsstreit hat erstinstanzlich mit klagstattgebendem Urteil vom 14. April 1992 geendet. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Der Kläger hat die ihm entstandenen Reise- und Verpflegungskosten für die Wahrnehmung von zwei Gerichtsterminen, am 14. April 1992 mündlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle auf DM 1057,00 beziffert (Auflistung Bl. 165 d.A.). Seinem Kostenfestsetzungsgesuch hat der Rechtspfleger in dem Beschluß vom 15. Mai 1992 in Höhe von DM 512,43 entsprochen. Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten hat der Rechtspfleger für nicht erstattungsfähig erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß zwar grundsätzlich Kosten des Klägers in Höhe von DM 975,00 anerkannt werden könnten. Abzüge vom Kostenansatz des Klägers seien bezüglich der Übernachtungskosten (im Übernachtungspreis von DM 68,50 enthaltene Frühstückskosten müßten in Höhe von DM 10,00 abgezogen werden) und der Bescheinigungskosten für die Fahrpreisbescheinigung der Bundesbahn (DM 3,00) zu machen. Pro Verhandlungstermin sei Tagegeld in Höhe des einfachen Tagegeldsatzes berücksichtigungsfähig.
Doch müsse dem in München wohnenden Kläger zum Nachteil gereichen, daß er den Prozeß selbst geführt habe, statt den kostengünstigeren Weg der Beauftragung eines Münchener Anwalts und Einschaltung eines Hamburger Korrespondenzanwalts zu wählen. Der Kläger habe durch seine Art der Prozeßführung gegen den Kostengeringhaltungsgrundsatz verstoßen. Die ihm entstandenen Kosten seien daher nur insoweit, als sie auch bei Beauftragung der Rechtsanwälte entstanden wären, also nur in Höhe von DM 512,43 erstattungsfähig.
Gegen diesen am 4. Juni 1992 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juni 1992, bei Gericht eingegangen am 15. Juni 1992, Erinnerung eingelegt. Der Kläger wendet sich gegen die vom Rechtspfleger aufgestellte Vergleichsrechnung. Er bezieht sich auf sein Schreiben an das Gericht vom 20. Mai 1992 und macht – unter Abweichung von seinem ursprünglichen Kostenfestsetzungsgesuch vom 14. April 1992 – Kosten in Höhe von insgesamt DM 1.090,00 geltend. Bezüglich der Verteilung der Gesamtsumme auf die Einzelposten wird auf S. 3 des Schreibens des Klägers vom 20. Mai 1992 (Bl. 178 d.A.) verwiesen.
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Arbeitsgerichts hat durch Beschluß vom 23. Juni 1992 die Erinnerung gleichfalls zurückgewiesen und sie dem Landesarbeitsgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Erinnerung des Klägers vom 11. Juni 1992 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Mai 1992 – 1 Ca 24/92 – gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts, nachdem sowohl der Rechtspfleger als auch der zuständige Richter der Erinnerung nicht abgeholfen haben (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Sie genügt der Form aus §§ 11 Abs. 4 RPflG, 569 ZPO und ist innerhalb der 2-Wochen-Frist gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG, 577 Abs. 2 ZPO erhoben worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt DM 100,00 (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO).
2. In der Sache hat die Beschwerde überwiegend Erfolg.
a) Die Reise- und Verpflegungskosten des Klägers, die ihm im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit. – 1 Ca 24/92 – vor dem Arbeitsgericht Hamburg entstanden sind, sind in Höhe von DM 1.057,60 erstattungsfähig. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag von DM 32,40 ist nicht zu erstatten.
Laut Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 1992 muß die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des obengenannten Rechtsstreits tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Kostentragungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO umfaßt die Pflicht, die dem Prozeßgegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Der Prozeßgegner muß seine Kosten in einem Kostenfestsetzungsgesuch beim Gericht des ersten Rechtszugs geltend und glaubhaft machen (§§ 103, 104 ZPO).
Hier ist für die Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht der Beklagten von den Kosten auszugehen, die der Kl...