Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 20.08.1986; Aktenzeichen 14 Ca 35/86)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. August 1986 – 14 Ca 35/86 – wird kostenpflichtig bei einem Beschwerdewert von DM 660,– zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin hat gegen ihren früheren Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 21. Januar 1986, der bei Gericht am 22. Januar 1986 einging, Klage auf Zahlung und auf Erteilung eines Zeugnisses erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür gem. § 117 ZPO vorgesehenen Vordruck zu den Akten gereicht. Weitere Belege waren dem Antrag nicht beigefügt. Zu dieser Zeit erhielt die ledige Antragstellerin Arbeitslosengeld in einer Höhe, die die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gerechtfertigt hätte.

Spätestens ab 01. März 1986 hat die Antragstellerin eine neue Arbeitsstelle gefunden, bei der sie ein Nettoeinkommen erzielt, das die Verpflichtung der Antragstellerin zuläßt, auf die anfallenden Prozeßkosten gemäß Tabelle Anlage 1 zu § 114 ZPO monatliche Raten in Höhe von DM 150,– zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 1986 aufgefordert, weitere Belege beizubringen.

Nachdem die Antragstellerin dieser Auflage folgend am 05. Mai 1986 den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 16. Janaur 1986 und eine Gehaltsbescheinigung ihres jetzigen Arbeitgebers zu den Akten gereicht hat, hat das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. August 1986 der Antragstellerin unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von DM 150,– verpflichtet.

Gegen die Verpflichtung zur Ratenzahlung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dem Bewilligungsbeschluß hätten die wirtschaftlichen Verhältnisse zugrundegelegt werden müssen, wie sie zur Zeit der ursprünglichen Antragstellung vorgelegen hätten.

Die Raten seien auch zu hoch angesetzt. Die Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO stamme aus dem Jahre 1980. Durch die Veränderung des Geldwertes sei ein Abschlag bis zu 20 % von dem jeweiligen Nettoeinkommen gerechtfertigt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft. Zwar ist eine die Prozeßkostenhilfe bewilligende Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das gilt aber nicht, wenn dem Antragsteller die Erstattung der Prozeßkosten in monatlichen Raten aufgegeben worden ist, und er sich dagegen wendet (LAG Berlin, Beschl. v. 5.2.1982 – 9 Ta 1/82 – Arbeitsrechtsblattei „Prozeßkostenhilfe” Entscheidung Nr. 4 = AP Nr. 4 zu § 114 ZPO; LAG Frankfurt, Beschl. v. 27.1.1983 – 12 Ta 179/82 – EzA § 114 ZPO Nr. 4).

Die somit statthafte Beschwerde ist auch formgerecht eingelegt und somit zulässig (§ 569 ZPO). Weil das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden (§ 571 ZPO).

III.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 09. Oktober 1986 Bezug genommen.

Ergänzend ist hinzuzufügen:

1. Die Ansicht der Antragstellerin, es müsse bei der Frage, ob die Verpflichtung zur Ratenzahlung auszusprechen ist, allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, findet in den Vorschriften der §§ 114 ff ZPO keine Stütze. Es ist daher von den allgemeinen Grundsätzen auszugehen, daß sich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richten (Lepke, „Probleme der Anwaltsbeiordnung nach § 11 a ArbGG im Blickfeld des Prozeßkostenhilferechts”, Der Betrieb 1981, S. 1927 ff (1934); LAG Berlin, Beschl. v. 11.2.1983 – 9 Sa 126/82 –, EzA § 115 Nr. 6; LAG Frankfurt, Beschl. v. 27.1.1983 a.a.O. zu II 2 b der Gründe).

Die gegenteilige Ansicht der Antragstellerin findet auch keine Stütze in dem von ihr vorgelegten Beschluß des OLG Düsseldorf vom 05. Dezember 1985 (AnwBl 1986, S. 162). Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, behandelt dieser Beschluß die Frage, ob bereits abgeschlossene kostenrechtlich relevante Prozeßhandlungen von einer späteren Bewilligung der Prozeßkostenhilfe rückwirkend mit erfaßt werden. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, wird in dieser Entscheidung nicht erörtert.

Letztlich kommt es aber in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall auf diese Frage nicht an.

Das Arbeitsgericht hat für seine Entscheidung die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zur Zeit der Antragstellung zugrunde gelegt. Die Antragstellerin hat die Belege über ihre Einkommensverhältnisse erst mit Schriftsatz vom 05. Mai 1986 zu den Akten gereicht. Zu diesem Zei...

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