Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 12.01.1999; Aktenzeichen 25 BV 7/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1) – 3) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Januar 1999 – 25 BV 7/98 – wie folgt abgeändert:

Die Betriebsratswahl vom 5. – 7. Mai 1998 im Betrieb der Beteiligten zu 4) wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren über die Anfechtung einer Betriebsratswahl darüber, ob 96 der bei dem ausgegliederten Tochterunternehmen der … beschäftigten Arbeitnehmer ihr Wahlrecht zu den Betriebsratswahlen bei der Beteiligten zu 4) behalten haben oder ob deren Betriebszugehörigkeit zur Beteiligten zu 4) durch die langjährige Beurlaubung unterbrochen worden ist.

Durch die Postreform 1 wurde die … zunächst in drei selbständige Unternehmen aufgeteilt, die jedoch weiterhin in Behördenform geführt wurden. Mit Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes am 1. Januar 1995 (BGBl. 1994 Teil 1, S. 2325) sind sodann im Zuge der Postreform II diese drei Unternehmen der … in die Aktiengesellschaften … und … umgewandelt worden.

Die Beteiligte zu 4) ist die Niederlassung 5 Hamburg der … Zum 1. Januar 1996 gliederte die … zuvor zusammengefaßte Geschäftsbereiche als rechtlich selbständige … aus, die ihren Sitz im Münster/Westfalen hat und … bundesweit tätig ist. Die bei der … beschäftigten Arbeitnehmer sind zuvor als Beamte, Angestellte und Arbeiter bei der … beschäftigt gewesen. Sie erhielten im Zuge des freiwilligen Wechsels ihren Besitzstand garantiert und gelten für jeweils fünf Jahre als beurlaubt. Die rechtliche Konstruktion im einzelnen wird von den Beteiligten unterschiedlich gewürdigt. Unstreitig erhielten sie von der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt noch innerhalb der … zusammengefaßt waren, der … ein entsprechendes Formularschreiben (vom 13. November 1996 – Bl. 96):

„Betrifft: Genehmigung Ihres Antrags auf Beurlaubung

Sehr geehrter Herr

die … beschlossen, weitere Geschäftsbereiche auszugliedern und in der seit dem 01.01.1996 bestehenden Tochtergesellschaft … zusammenzufassen.

Aufgrund Ihres Antrags werden Sie hiermit bezugnehmend auf den Tarifvertrag Nr. 12 und den bereits bestehenden außertariflichen Anweisungen

vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2001

unter Wegfall des Lohnes für eine Tätigkeit bei der … beurlaubt.

Es wird anerkannt, daß die Beurlaubung im dienstlichen/betrieblichen Interesse liegt. Die Zeit der Beurlaubung wird entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen auf die Dienstzeit/Postdienstzeit angerechnet.

Nach Beendigung der Beurlaubung haben Sie einen Anspruch auf Wiederbeschäftigung in Ihrer ursprünglichen Organisationseinheit bzw. deren Nachfolgeorganisationseinheit.

Aus organisatorischen Gründen werden Sie mit Beginn der Beurlaubung zu Ihrer ehemaligen Organisationseinheit – NL – zurückversetzt.

Für Ihre neue Tätigkeit wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

gez.: …

Im Frühjahr 1998 fanden sowohl bei der … als auch der Beteiligten zu 4) Wahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz und seiner Wahlordnung statt. Bei der Beteiligten zu 4) waren hinsichtlich der Beteiligung der Beamten an dieser Wahl zusätzlich das … sowie die WahlO … zu beachten. Durch das F. sind zwecks Anwendbarkeit des BetrVG die Beamten zu Arbeitnehmern deklariert worden, wobei ihnen aus verfassungsrechtlichen Gründen das Recht auf eine eigene Gruppenvertretung zugestanden werden mußte.

Die Betriebsratswahl fand bei der Beteiligten zu 4) im Zeitraum vom 5. Mai bis 7. Mai 1998 statt. Wahlberechtigt waren gemäß Wahlausschreiben vom 25. Februar 1998 (Bl. 8 – 10) 1133 Beamte, Angestellte und Arbeiter, so daß 15 Mitglieder zu wählen waren. In der Zahl der Wahlberechtigten sind 96 Arbeitnehmer der … Region Nord (mit Sitz in Kiel), enthalten, unter denen sich 36 beurlaubte Beamte befinden. Die Zulassung dieser 96 (bei der Beteil. zu 4 beurlaubten) Arbeitnehmer der … zur Wahl rügte der Beteiligte zu 2) mit Widerspruch vom 4. März 1998 (Bl. 17 – 18). Der Wahlvorstand verwies demgegenüber auf die ihm vom Arbeitgeber bereitgestellten Listen der bei der Beteiligten zu 4) Beschäftigten. Das Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 18. Mai bekanntgegeben. Die 15 Mandate verteilen sich wie folgt: vier Mandate für Arbeiter, zwei für Angestellte und neun für die Beamten (Bl. 20 – 21).

Mit Antragsschreiben vom 29. Mai 1998, eingegangen am 2. Juni 1998, machen die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 3) die Unwirksamkeit der Wahl geltend.

Sie haben vorgetragen, das Wahlergebnis wäre anders ausgefallen, wenn die 96 bei der … beschäftigten Wählerinnen und Wähler an der Wahl nicht hätten teilnehmen dürfen. Deren Arbeitsverhältnisse zur … hätten richtiger Ansicht nach bereits mit der Ausgliederung der … zum 1. Januar 1998 wegen Betriebsübergangs nach § 613 a BGB geendet, was entsprechend auch für die vormaligen … Beamten zu gelten habe. Hätte der Wahlvorstand den 96 bei der … Beschäftigten keine Wahlberechtigung zuerkannt, wäre die Sitzverteilung an...

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