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LAG Hamburg Beschluss vom 14.09.2016 - 6 Ta 23/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrwert einer Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich löst einen Vergleichsmehrwert aus, es sei denn, der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers war zuvor Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung oder die Parteien hatten sich bereits vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bindend über eine Freistellung verständigt.

2. Da die Freistellung das "Gegenstück" zum Beschäftigungsanspruch ist, ist ein Mehrvergleich über die Freistellung des Arbeitnehmers mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn die Dauer der Freistellung einen Monat übersteigt (wie LAG Hamburg 13.01.2010 - 7 Ta 27/09 - juris Rn 9).

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1, §§ 103-104, 114; RVG § 48 Abs. 1, § 55

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 18.07.2016; Aktenzeichen 22 Ca 147/16)

 

Tenor

Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:

für die Klage auf 76.028,74 €;

für den Vergleich auf einen Mehrwert i.H. v. 50.685,84 €.

 

Gründe

I.

Mit seiner am 4. August 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Streitwertbeschwerde strebt der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts an.

Im Ausgangsprozess hat der Kläger eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Dezember 2016 angegriffen. Das Kündigungsschreiben vom 3. Mai 2016 sah eine unwiderrufliche Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Juni 2016 erledigt worden (Bl. 27-29 d. A.).

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2016, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 22. J...

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