Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.10.1989; Aktenzeichen 26 Ca 558/88) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, des Rechtsanwaltes …, wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Oktober 1989 – 26 Ca 558/88 – abgeändert und der Gegenstandswert der Klage vom 30. Dezember 1988 auf DM 20.079,71 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat in dem angefochtenen Beschluß unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bunddesarbeitsgerichtes (Beschluß vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 – in AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979) den Gegenstandswert für die Feststellungsklage gegen die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts auf DM 2.868,53 festgesetzt. Dabei ist das Arbeitsgericht insoweit von dem zitierten Beschluß des Bundesarbeitsgerichtes abgewichen, als daß es nicht 2 Bruttomonatsgehälter für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen sechs und zwölf Monaten in Anrechnung gebracht hat, sondern nur ein Bruttomonatsgehalt für die Feststellungsklage zugrunde gelegt hat. Begründet wurde diese Herabsetzung insbesondere damit, daß der zusätzliche Zahlungsantrag der Klägerin (3 Bruttomonatsgehälter in Höhe von insgesamt DM 8.605,59) bei dem Gegenstandswert in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, obwohl er mit dem Feststellungsantrag wirtschaftlich identisch sei.
Das Arbeitsgericht hat außerdem – unangegriffen – den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem Monatsgehalt in Höhe von DM 2.868,53 bewertet, so daß der Gesamtwert auf DM 14.342,65 festgesetzt worden ist.
Gegen diesen ihm am 9. November 1989 zugestellten Beschluß hat Herr Rechtsanwalt Barta am 13. November 1989 Beschwerde eingelegt, mit der er den Wert für den Feststellungsantrag auf 3 Monatsgehälter und damit den gesamten Streitwert auf DM 20.079,71 hinaufgesetzt haben will.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Obwohl Herr Rechtsanwalt … in seiner Beschwerdeschrift vom 10. November 1989 nicht ausdrücklich mitgeteilt hat, daß er die Beschwerde aus eigenem Recht einlegt, ist hiervon auszugehen, denn seine Beschwerde wird damit begründet, daß der Gegenstandswert zu niedrig angesetzt worden sei. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß der Rechtsanwalt die Beschwerde in eigenem Namen einlegt, da der Mandant an einem solchen Begehren regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse hat (Hartmann/Albers, Kostengesetze 23. Aufl. 1989, § 9 BRAGO Anm. 3) B b)).
Die somit von Herrn Rechtsanwalt aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft. Der Beschwerdewert liegt über DM 100,–. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig (§§ 10 Abs. 3 BRAGO, 569 ZPO).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Entscheidung über den Gegenstandswert liegt § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zugrunde. Nach dieser Regelung ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitikeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend.
Nach der ständigen Rechtsprechung der meisten Landesarbeitsgerichte ist bei Kündigungsklagen, bei denen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für mindestens drei Monate oder auf unbestimmte Zeit begehrt wird, der Höchstbetrag von drei Monatsverdiensten grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. LAG Hamm Beschl. v. 7.12.79 – 8 Sa 627/79 – in LAGE § 12 ArbGG Nr. 1; LAG Düsseldorf Beschluß v. 1.12.82 – 7 Ta 15/82 –, a.a.O. Streitwert Nr. 10; LAG Bremen Beschl. v. 25.10.78 – 4 Ta 24/78 – in BB 1979, S. 683(683); LAG Niedersachsen Beschl. v. 30.12.82 – 10 Ta 14/82 – Kost. Rsp. ArbGG § 12 Nr. 75; LAG München, Beschl. v. 29.6.81 – 7 (9) Ta 7/80 in AP Nr. 4 zu § 12 ArbGG 1979).
Die Landesarbeitsgerichte stellen in ihren Entscheidungen ganz wesentlich darauf ab, daß im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage maßgebend ist. Nur wenn das wirtschaftliche Interesse im Ausnahmefall unter drei Monatsverdiensten liegt, ist eine Herabsetzung des Streitwertes vorzunehmen.
Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist auch nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichtes vom 30. November 1984 (AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979) fortgesetzt worden (LAG Hamm Beschl. v. 27.6.85 – 8 Ta 182/85 in LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 38; LAG Köln Beschl. v. 15.11.85 – 9 Ta 185/85 –, a.a.O. Nr. 42; LAG Frankfurt/M. Beschl. v. 4.11.85 – 6 Ta 337/85 – a.a.O. Nr. 45; LAG Niedersachsen Beschl. v. 21.1.86 – 3 Ta 17/85 – a.a.O. Nr. 46; LAG Bremen Beschl. v. 28.2.86 – 4 Ta 8/86 – a.a.O. Nr. 49; LAG München Beschl. v. 13.1.86 – 5 Ta 211/85 –, a.a.O. Nr. 41; LAG Nürnberg Beschl. v. 5.5.86 – 1 Ta 3/85 –, a.a.O. Nr. 53).
Die erkennende Beschwerdekammer erachtet die Rechtsprechung der Landesarbeitsgericht auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes vom 30; November 1984 unverändert für zutreffend.
Das Arbeitsgericht Hamburg hatte sich in der angefochtenen Gegenstandswertf...