Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.09.1995; Aktenzeichen 9 Ca 137/95) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. September 1995 – 9 Ca 137/95 – wird kostenpflichtig bei einem Beschwerdewert von DM 100.500,– zurückgewiesen.
Gründe
1. a) Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 48 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) statthafte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den in der Beschlußformel näher bezeichneten Beschluß ist auch im übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht gemäß §§ 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist.
Die Beschwerdekammer vermag der Beklagten nicht darin zu folgen, daß die sofortige Beschwerde nicht in der Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist die Zustellung am 21. September 1995 erfolgt. Dabei ist wesentlich, daß die Zustellung erst dann wirksam erfolgt ist, wenn der empfangende Anwalt von dem durch den Eingang in der Kanzlei erlangten Gewahrsam Kenntnis erhalten hat (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 52. Aufl. 1994, § 212 a Rdnr. 7 mit Verweis auf § 198 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Auf diese Frage dürfte es allerdings im Streitfall nicht ankommen, da der Eingangs Stempel der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Datums übereinstimmt mit dem Stempelabdruck „eingegangen 21. September 1995” neben der Unterschrift des Herrn Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die damit verbundene anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht der Wahrheit entspricht. Zwar ist der Beschluß offensichtlich bereits am 14. September 1995 zur Beförderung aufgegeben worden. Im Gegensatz zu der Beförderungsaufgabe an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, dem der Beschluß per Post übersandt worden ist, ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Beschluß über deren Gerichtskasten Nr. 326 zugesandt worden. Das bedeutet, daß der Beschluß durch die Behördenbotenmeisterei befördert worden ist. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen benötigt aber die Behördenbotenmeisterei in der Regel mehrere Tage, um ein Schriftstück von einem Behördengebäude in das andere zu transportieren. Dies gilt insbesondere bei einem so außerordentlichen Vorgang, wie dem Transport eines Schriftstückes von einem der Arbeits- und Sozialbehörde unterstehenden Gerichte in Barmbek zu den der Justizbehörde unterstehenden Gerichten am Sievekingplatz mit dem dort noch erforderlichen Einwurf in den anwaltlichen Gerichtskasten.
Die sofortige Beschwerde ist am 05. Oktober 1995 beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist demnach gewahrt.
b) Über eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen die sachliche Zuständigkeit betreffenden Beschluß des Arbeitsgerichts richtet, kann eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und in diesem Fall gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergehen (vgl. statt vieler: LAG Hamburg, Beschluß vom 19.08.1992 – 2 Ta 10/92 – LAGE § 48 ArbGG 1979 Nr. 8 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen; BAG, Beschluß vom 10.12.1992 – 8 AZB 6/92 – DB 1993, S. 1728).
2. In der Sache selbst mußte jedoch der sofortigen Beschwerde des Klägers der Erfolg versagt bleiben.
Die Beschwerdekammer folgt vollen Umfangs der ausführlichen und in allen Punkten überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts, die sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung stützt, so daß hierauf in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO zu verweisen ist.
Hinsichtlich des Vortrags des Klägers in der Berufungsinstanz soll noch folgendes hinzugefügt werden:
Die Beschwerdekammer folgt dem Kläger in seiner Darlegung der von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses zu einem freien Mitarbeiterverhältnis.
Danach ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höherer Art häufig nicht typisch. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind demnach in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht die Modalität...