Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzung. Versetzung. vorläufige Durchführung. Gegenstandswert im Beschlussverfahren über Versetzung. Gegenstandswert bei Streitigkeit über personelle Einzelmaßnahme. Gegenstandwert von Feststellungsantrag in Verbindung mit Zustimmungsersetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gegenstandswert in Beschlussverfahren mit dem Streitgegenstand einer Versetzung als personeller Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG beträgt im Regelfall eine Bruttomonatsvergütung des von der Versetzung betroffenen Beschäftigten.

2. Der Wert des mit dem Zustimmungsersetzungsverfahren verbundenen Feststellungsantrages nach § 100 BetrVG ist bei einer Versetzung mit einer halben Bruttomonatsvergütung anzusetzen.

3. Ein weiterer Abschlag wegen der verminderten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens ist dabei nicht vorzunehmen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100; RVG § 23 Abs. 3, § 33; GKG § 42 Abs. 3-4, § 42

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 01.03.2013; Aktenzeichen 17 BV 19/12)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 23.01.2013; Aktenzeichen 17 BV 19/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.01.2013 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 01.03.2013 - 17 BV 19/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten haben im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht über die Zustimmung des Beteiligten zu 2 - des bei der Beteiligten zu 1 gebildeten Betriebsrats - zu zwei personellen Einzelmaßnahmen und die jeweilige Dringlichkeit ihrer vorläufigen Durchführung sowie über die Unterrichtungspflicht der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Betriebsrat gestritten. Dabei ging es zum einen um die Arbeitnehmerin Frau H., die ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von Euro 2.747,50 bei der Beteiligten zu 1 erhalten hat und den Arbeitnehmer Herrn F., der ein Bruttomonatseinkommen von Euro 3.340 erzielt hat.

Im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht beantragte die Beteiligte zu 1 zum einen festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Frau H. als erteilt gelte, hilfsweise Zustimmungsersetzung sowie die Feststellung, dass die vorläufige Versetzung der Frau H. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Zum zweiten beantragte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn F. als erteilt gelte sowie hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn F. zu ersetzen und des Weiteren festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Herrn F. dringend erforderlich war. Der Betriebsrat beantragte seinerseits neben der Abweisung der Arbeitgeberanträge auch festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat bei der Unterrichtung über Einstellungen und Versetzungen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG Auskunft über den für die Auswahl maßgeblichen Inhalt der Gespräche mit den Bewerbern zu geben, wenn sich mehr als ein Bewerber auf eine Stelle beworben hat, solange und soweit dem Betriebsrat nicht das Recht eingeräumt wird, an den Bewerbungsgesprächen teilzunehmen.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.11.2012 - 17 BV 19/12 - wies die Kammer sowohl den Antrag des Arbeitgebers als auch den Antrag des Betriebsrats ab. In der Beschwerdeinstanz hat sich das Verfahren zwischenzeitlich erledigt.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31.01.2013 setzte dieses den Gegenstandswert für das Verfahren auf insgesamt Euro 18.262,50 fest, und zwar in der Weise, dass die Arbeitgeberanträge mit jeweils drei Bruttomonatseinkommen der vorgenannten Arbeitnehmer bewertet wurden und der Antrag des Betriebsrats mit null, da er nur spiegelbildlich zu den Arbeitgeberanträgen auf einen Teilaspekt der Unterrichtungspflicht der Beteiligten zu 1 gerichtet gewesen sei. Dieser Beschluss wurde bei der Beteiligten zu 1 am 01.02.2013 zugestellt.

Mit "Erinnerung" durch die Beteiligte zu 1 vom 06.02.2013, bei Gericht am 08.02.2013 eingegangen, wandte sich die Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts und wies darauf hin, dass im Streitfall keine Einstellung, sondern lediglich eine Versetzung vorgelegen habe, so dass die Bemessung nur in Höhe jeweils eines Bruttomonatseinkommens der vorgenannten Arbeitnehmer zuzüglich eines halben Bruttomonatseinkommens für den Dringlichkeitsantrag angemessen sei. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16.09.1998 (7 Ta 10/98) hingewiesen. Deshalb sei nur eine Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von insgesamt Euro 9.131,25 angemessen.

Das Arbeitsgericht legte die Erinnerung der Arbeitgeberin als Beschwerde aus und half ihr mit Beschluss vom 01.03.2013 ab und setzte den Gegenstandswert für das Verfahren - wie von der Beteiligten zu 1 beantragt - auf Euro 9.131,25 fest. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 am 05.03.2013 zugestellt.

Mit Beschwerde der...

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