Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 03.08.1990; Aktenzeichen 22 Bv 6/90)

 

Tenor

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. August 1990 – Az.: 22 Bv 6/90 – wird abgeändert, soweit der Antrag zurückgewiesen wurde.

Die Beteiligte zu 2)/Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1)/Antragsteller über die bereits zugesprochenen DM 3.990,– hinaus weitere DM 1.785,– nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Mai 1990 zu zahlen.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Beschlußverfahren über die Höhe des dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit in einer Einigungsstelle zustehenden Honorars.

Die Beteiligte zu 2) betreibt eine Spezialklinik für Knochen- und Gelenkchirurgie mit einer Abteilung in Hamburg und einer Abteilung in Schneverdingen. Für beide Abteilungen besteht ein gemeinsamer Betriebsrat.

Mit Beschluß des Betriebsrates vom 30. Mai 1989 (vgl. Bl. 5 d.A.) war der Beteiligte zu 1), Gewerkschaftssekretär, der in Faßberg-Müden wohnhaft ist, als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeit bestellt worden. Gegenstand der Einigungsstelle war die Regelung von Arbeits- und Pausenzeiten. Die Einigungsstelle war vereinbarungsgemäß auf jeder Seite mit drei Beisitzern besetzt. Neben dem Beteiligten zu 1), dem Antragsteller, gab es auf Seiten des Betriebsrates einen weiteren externen Beisitzer, einen Rechtsanwalt.

Die Einigungsstelle tagte insgesamt 18,5 Stunden unter dem Vorsitz eines Richters am Arbeitsgericht. Die Einigungsstelle wurde unter dem 17. August 1989 durch eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Bl. 8–19 d.A.).

Der Vorsitzende der Einigungsstelle stellte der Beteiligten zu 2) für 18,5 Stunden Sitzungszeit zuzüglich 9 Stunden Vor- und Nacharbeit bei einem Stundensatz von DM 300,– insgesamt DM 8.250,– zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Rechnung wurde von der Beteiligten zu 2) bezahlt. An den als Beisitzer hinzugezogenen Rechtsanwalt zahlte die Beteiligte zu 2) ein Honorar in Höhe von 7/10 des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden.

Mit Schreiben vom 22. September 1989 (Bl. 7 d.A.) stellte der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) 7/10 des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden nebst Mehrwertsteuer sowie Fahrtkosten in Rechnung in Höhe von insgesamt DM 6.892,62. Die Beteiligte zu 2) zahlte den geforderten Betrag nicht.

Der Beteiligte zu 1) kündigte mit dem am 18. April 1990 bei Gericht eingegangenen und der Beteiligten zu 2) am 4. Mai 1990 zugestellten Antragsschriftsatz den Antrag an, daß die Beteiligte zu 2) verpflichtet werde, an ihn den zuvor in Rechnung gestellten Betrag nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, daß es angemessen sei, sein Honorar in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden der Einigungsstelle festzusetzen. Seine Bestellung als betriebfremder Beisitzer sei auch erforderlich gewesen.

Der Beteiligte zu 1) hat unter Außerachtlassung der Fahrtkosten beantragt,

die Beteiligte zu 2)/Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller DM 5.775,– nebst 4 % Zinsen seit dem 19. April 1990 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise eine Vergütung für den Beteiligten zu 1)/Antragsteller, die unter den geltend gemachten DM 5.775,– liegt, nach billigem Ermessen festzusetzen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, es sei keinerlei Erforderlichkeit für eine Teilnahme des Antragstellers an der Einigungsstelle vorhanden gewesen. Jedenfalls, sei die Höhe des geltend gemachten Anspruchs völlig überzogen. Der Beteiligte zu 1) habe auch anders als der außerbetriebliche Beisitzer, der Rechtsanwalt, keinen Lohnausfall gehabt. Der Beteiligte zu 1) könne deshalb bestenfalls die Lohnfortzahlungsbeträge seines Arbeitgebers für die Zeit seiner Anwesenheit bei der Einigungsstelle geltend … machen.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 3. August 1990 die Beteiligte zu 2) verpflichtet, an den Beteiligten zu 1) DM 3.990,– nebst 4 % Zinsen seit dem 19. April 1990 zu zahlen. Durch ergänzenden Beschluß vom 20. September 1990 hat es den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, im wesentlichen ausgeführt, die Hinzuziehung des Beteiligten zu 1) als außerbetrieblicher Beisitzer durch den Betriebsrat sei erforderlich gewesen. Das Arbeitsgericht hat jedoch die Ansicht vertreten, daß seit Inkrafttreten des § 76 a BetrVG von der starren Festlegung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden der Einigungsstelle abzuweichen sei. Es sei vielmehr auf die individuellen Umstände wie z.B. Arbeitsaufwand und Verdienstausfall abzustellen. Dabei könne der Stundensatz des als hauptberuflich als Gewerkschaftsfunktionär tätigen Beisitzers geringer zu bemessen sein als der eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts. Das...

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