Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen.
Normenkette
GKG 2004 § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 103; GKG 2004 § 42 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 07.01.2011; Aktenzeichen 21 BV 15/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) (Betriebsratsmitglied Herr H.M.) vom 14. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) vom 25. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) haben die Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 40,00 je zur Hälfte zu tragen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3). Die Bruttomonatsvergütung des Beteiligten betrug EUR 3.670,67.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 07. Januar 2011 auf EUR 11.012,01 (drei Bruttomonatsvergütungen) festgesetzt. Gegen diesen ihm am 12. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011, der am 17. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Angelegenheit nicht die Wertfestsetzung vergleichbar einem Kündigungsschutzprozess rechtfertige. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein habe in einem ähnlichen Verfahren den Streitwert auf der Basis des zweifachen Bruttomonatsgehalts festgesetzt, so dass der Streitwert auf EUR 7.341,34 festzusetzen sei. Der Arbeitgeber hat sich der Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den ihm am 11. Januar 2011 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011, der am 26. Januar 2011 eingegangen ist, angeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 28. Januar 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass drei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen gewesen seien, da das Zustimmungsersetzungsverfahren den Kündigungsschutzprozess vorwegnehme.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011 ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie ist jedoch unzulässig, da sie gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht fristgemäß eingelegt worden ist. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 ist den Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers durch schriftliches Empfangsbekenntnis am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Der Beschwerdeschriftsatz des Arbeitgebers vom 25. Januar 2011, mit dem sich der Arbeitgeber der Beschwerde des Beteiligten zu 3) angeschlossen hat, ist jedoch erst am 26. Januar 2011 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangen, mithin einen Tag zu spät.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011 ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt EUR 200,00. In der Sache selbst hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3) jedoch keinen Erfolg.
a) Die Erfolglosigkeit der Beschwerde resultiert zusammengefasst daraus, dass mit dem Arbeitsgericht der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen ist.
b) Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze:
Die Wertfestsetzung für den Antrag aus der Antragsschrift vom 23. Juli 2010 richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonsti...