Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Zeugnis. Zwischenzeugnis. vergleichsweise Regelung. Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung zur Beendigung des Kündigungsschutzprozess
Leitsatz (amtlich)
1. Wird lediglich die Erteilung eines Zeugnisses vereinbart, beschränkt sich der Wert, unabhängig davon, ob ein Zwischen- oder Endzeugnis begehrt wird, auf das Titulierungsinteresse, das regelmäßig mit 500,00 € bewertet wird.
2. Werden inhaltliche Regelungen zu einem Zeugnis getroffen, wird der Gegenstandswert mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Dabei sind Zwischen- und Endzeugnis zusammen mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
3. Zeugnisregelungen in einem Vergleich sind auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie zuvor nicht gestritten worden ist.
Normenkette
RVG § 33; ZPO § 278 Abs. 6; GVG § 42 Abs. 4; ZPO § 3; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 26.07.2012; Aktenzeichen 26 Ca 203/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.07.2012 (26 Ca 203/12) teilweise abgeändert: Der Gegenstandswert des Vergleichs wird auf € 25.026,54 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Eine Gebühr für die Beschwerde wird nicht erhoben.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Kläger, der monatlich € 4.171,09 brutto verdiente, Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Das Verfahren endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen wird.
Das Arbeitsgericht setzte am 27.06.2012 den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 16.684,36 und den Mehrwert des Vergleichs auf € 4.671,09 fest. Dabei bewertete es die unter Ziffer 4 des Vergleichs vereinbarte Freistellung bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Bruttomonatsgehalt und die Zeugnisregelung in Ziffer 5 des Vergleichs mit € 500,-. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.06.2012 zugestellt. Mit ihrer am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Mehrwert des Vergleichs auf € 10.427,73 festzusetzen, wobei 1,5 Bruttomonatsgehälter für die Zeugnisregelung in Ansatz gebracht werden sollen. Mit Beschluss vom 02.07.2012 beschloss das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abzuhelfen. Im Vergleich geregelte unstreitige Gegenstände seien grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Dass die Parteien durch die Regelung über das Zeugnis einen Streit beigelegt hätten, sei nicht ersichtlich.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 III RVG zulässig, sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 II 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwer übersteigt € 200,-. In der Sache hat die Beschwerde überwiegend Erfolg.
2. Die Zeugnisregelung in Ziffer 5 des Vergleichs ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen, so dass der Mehrwert des Vergleichs € 8.342,18, dessen Gegenstandswert also € 25.026,54 beträgt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg richtet sich der Gegenstandswert einer Regelung über ein Zeugnis nach deren Inhalt. Wird lediglich die Erteilung eines Zeugnisses als solche vereinbart, beschränkt sich der Wert - unabhängig davon, ob ein Zwischen- oder ein Endzeugnis begehrt wird, auf das Titulierungsinteresse, welches regelmäßig mit € 500,- bewertet wird (vgl. LAG Hamburg v. 09.12.2010 - 4 Ta 10/10; Bes. v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05). Werden inhaltliche Regelungen zu einem Zeugnis getroffen, wird ebenfalls nicht zwischen End- und Zwischenzeugnis unterschieden und der Gegenstandswert mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet (vgl. LAG Hamburg v. 29.12.2010 - 4 Ta 27/10; Bes. v. 11.01.2008 - 8 Ta 13/07). Ob darüber hinaus eine dritte Kategorie sinnvoll ist, nach der eine Regelung, die sich auf die Endnote beschränkt, mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist (vgl. LAG Hamburg v. 02.06.2010 - 2 Ta 10/10), kann dahinstehen.
b) Die von den Parteien in Ziffer 5 des Vergleichs getroffene Regelung war danach mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Das LAG Hamburg hat bisher nur entschieden, dass Zwischen- und Endzeugnis zusammen mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten sind, wenn die Erteilung in einem Verfahren in Form von Haupt- und Hilfsantrag beantragt wird. Entsprechendes gilt aber auch, wenn die Parteien in einem Vergleich Zwischen- und Endzeugnis regeln, selbst wenn die Regelung zum Endzeugnis - wie im vorliegenden Fall - differenziertes ist. Gemessen an der Bedeutung des Streits um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, den § 42 IV GKG auf ein Vierteljahresgehalt begrenzt, erscheint es sachgerecht, den Wert für die Frage der Zeugniserteilung, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beantworten ist, auf ein Bruttomonatsgehalt zu begrenzen. Der Auffassung der Beschwerde, bei unterschiedlichen Regelungen seien Zwischen- und Endzeugnis getrennt voneinander in An...