Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswerte für Sonderlösungsrecht und Zeugnisse. Gegenstandswert für Abfindungsvergleich mit Sonderlösungsrecht und Zeugnisregelung
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem gerichtlichen Vergleich ein Sonderlösungsrecht des Arbeitnehmers vereinbart (Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Ende ggf. mit der Folge der Erhöhung der vereinbarten Abfindung), ist diese Vereinbarung nur dann pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Freistellungsvereinbarung getroffen wird.
An der einheitlichen Bewertung eines Anspruchs auf ein Zwischenzeugnis und eines hilfsweise beanspruchten Endzeugnisses (Fortführung von LAG Hamburg v. 11.01.2008 - 8 Ta 13/07) ändert sich auch dann nichts, wenn das Endzeugnis in einem Vergleich vereinbart wird. Soweit auch Regelungen zum Inhalt der Zeugnisse begehrt bzw. getroffen werden, sind die Zeugnisse einheitlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
Normenkette
RVG § 33; BGB § 611 Abs. 1, § 779; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6, § 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 26.02.2013; Aktenzeichen 21 Ca 632/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.02.2013 (21 Ca 632/09) abgeändert: Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 7.583,33 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 II GKG wird auf die Hälfte reduziert.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, Weiterbeschäftigung und ein Zwischenzeugnis, hilfsweise - für den Fall der Beendigung - ein Endzeugnis. Das Verfahren endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt (Bl. 42ff d.A.) Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 26.02.2013 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 31.666,65 und den Mehrwert des Vergleichs auf € 1.250,- fest. Auf die Gründe des Beschlusses, welcher den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.03.2013 zugestellt worden ist, wird Bezug genommen. Mit ihrer am 15.03.2013 bei Gericht eingegangenen Beschwerde beanstanden die Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass das Arbeitsgericht weder für das Sonderlösungsrecht noch für das Endzeugnis einen eigenen Wert in Ansatz gebracht hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 63 ff d.A.) Bezug genommen. Am 19.03.2013 hat das Arbeitsgericht beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 71 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 III RVG zulässig, sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 II 2 RVG) fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwer übersteigt € 200,-. Es fehlt auch nicht an einem Antrag, der auch im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren erforderlich ist (vgl. LAG Hamburg v. 23.12.2009 - 8 Ta 26/08 - juris, Tz 2; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz v. 26.07.2008 - 11 Ta 103/06 - MDR 07, 370, Tz 11; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012 § 33 RVG Tz 24). Für die Erfüllung dieses Erfordernisses ist ein ausdrücklicher, im Text deutlich hervorgehobener Antrag nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn der Beschwerde zweifelsfrei zu entnehmen ist, welches Begehren der Beschwerdeführer verfolgt. Das ist hier der Fall, denn die Beschwerde führt aus, dass sie sowohl für das Sonderlösungsrecht als auch für das Endzeugnis jeweils einen Wert von einem Bruttomonatsgehalt - hier € 6.333,33 - für sachgerecht hält.
III.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Der Mehrwert des Vergleichs ist auf € 7.583,33 festzusetzen, weil das Lösungsrecht mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg, der auch die Beschwerdekammer folgt, ist die Vereinbarung eines Sonderlösungsrechts neben einer Freistellung nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamburg v. 13.01.2010 - 7 Ta 27/09 - Tz 12; LAG Hamburg v. 07.12.2011 - 7 Ta 31/11 - Tz 8). In der zuletzt genannten Entscheidung hat die Kammer 7 des LAG Hamburg ihre frühere entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Bes. v. 10.04.2002 - 7 Ta 8/02) ausdrücklich aufgegeben. Die Frage, wie das Sonderlösungsrecht zu bewerten ist, wenn es losgelöst von einer Freistellung vereinbart wird, ist bisher vom LAG Hamburg noch nicht entschieden worden.
Für die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, das Sonderlösungsrecht sei auch in diesem Fall nicht werterhöhend zu berücksichtigen, kann angeführt werden, dass das Sonderlösungsrecht als Modalität der Beendigung verstanden werden kann, die nach dem Regelungszweck von § 42 III GKG nicht werterhöhend berücksichtigt werden sollen.
Gegen diese Auffassung spricht, dass das Sonderlösungsrecht - ebenso wie die unwiderrufliche Freistellung, die nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg unabhängig von ihrer Dauer mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen ist (LAG Hamburg v. 07.03.2001 - 1 T...