Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 20.03.1992; Aktenzeichen 11 Ga 265/91) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 1992 – 11 Ca 265/91 – teilweise abgeändert und die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 315,4 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 1992 festgesetzt. In diesem Betrag sind 41,12 DM Mehrwertsteuer enthalten. Im übrigen wird der Festsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 19. November 1991 zugestellte Urteil durch diese mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1991 Berufung eingelegt, die am 6. Dezember 1991 beim Berufungsgericht einging. Mit Post vom gleichen Tage wurde der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wie folgt angeschrieben:
Sehr geehrter Kollege,
in der o.g. Angelegenheit teile ich Ihnen Bezug nehmend auf Ihren Anruf vom 03.12.1991 mit, daß ich mit gleicher Post gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg fristwahrend Berufung eingelegt habe.
Ich bitte Sie, vorerst Gegenanträge nicht zu stellen. Sollte das Berufungsverfahren durchgeführt werden, erhalten Sie davon direkt eine entsprechende Nachricht.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1991, beim Berufungsgericht eingegangen am 12. Dezember 1991, beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Auf Antrag der Klägerin wurde durch Kostenbeschluß vom 7. Februar 1992 gemäß § 515 Abs. 3 ZPO ausgesprochen, daß die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens trägt.
Auf den Kostenbeschluß hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts durch Beschluß vom 20. März 1992 antragsgemäß die Prozeßgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren in gesetzlicher Höhe zur Erstattung gegen die Klägerin festgesetzt. Diese legte gegen den ihrem Prozeßbevollmächtigten am 27. März 1992 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß am 31. März 1992 Erinnerung ein, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht zur Begründung geltend, die Kostenerstattung sei ausgeschlossen, wenn die Berufungsbeklagte sofort einen Rechtsanwalt bestelle, obwohl das Rechtsmittel ausdrücklich nur vorsorglich zur Fristwahrung eingelegt worden sei. Mit Rücksicht darauf, daß die Berufung ausdrücklich nur fristwahrend eingelegt worden sei, habe, wenn man die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich hält, jedenfalls die Stellung eines Sachantrages zu nicht notwendigen Kosten geführt, so daß allenfalls die Hälfte der Prozeßgebühr erstattungsfähig sei. Die Klägerin ist dieser Ansicht entgegengetreten. Auf die beiderseitigen Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Änderung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß (§§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO). Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Die Klägerin hat nur einen Erstattungsanspruch auf eine halbe Prozeßgebühr, und eine volle Prozeßgebühr aus dem Kostenstreitwert zusätzlich für den Antrag nach § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO zuzüglich der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer.
Nach § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Dabei gilt der Grundsatz, daß jede Partei die Kosten ihrer Prozeßführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren läßt (vgl. Zöller/Herget, 17. Aufl., § 91 Rn. 12, m. w. Nachw.).
Zu der hier strittigen Frage, ob und ggf. in welchem Umfange der Rechtsmittelgegner auch dann einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsmittelführer hat, wenn dieser das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt und vor der Begründung wieder zurückgenommen hat, der Rechtsmittelgegner sich jedoch vorher oder zeitgleich mit einem Sachantrag für das Berufungsverfahren bestellt hat, werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. zum Meinungsstand z.B. Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 13 „Berufung”). Einige Oberlandesgerichte verneinen in diesem Falle die Erstattungsfähigkeit von Gebühren überhaupt, weil es dem Berufungsbeklagten im Interesse einer kostensparenden Prozeßführung grundsätzlich zumutbar sei, die Beauftragung eines Berufungsanwalts kurzfristig zurückzustellen, damit sich der Berufungsführer über die Durchführung seines Rechtsmittels schlüssig werden kann (vgl. z.B. OLG Hamm in NJW 70, 2217, und JurBüro 84, 1835; OLG München in NJW 71, 1045; OLG Bamberg in JurBüro 1990, 48; OLG Zweibrücken in JurBüro 87, 429). Andererseits wird die Ansicht vertreten, die volle Prozeßgebühr sei ohne Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Antrages auch dann zu erstatten, wenn die Berufung zunächst ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist (vgl. z.B. LAG Köln, 13.09.198...