Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 11.12.1987; Aktenzeichen 16 GaBv 10/87) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1987 – 16 GaBv 10/87 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Der Gegenstandswert betragt in der Berufungsinstanz DM 30.000,00.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 1), die … streitet mit ihrem Betriebsrat, dem Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beteiligten zu 9) darum, ob diesem im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden soll, in den Veröffentlichungen „bi-express-Personalien” Informationen über Einstellungen, Kündigungen, Vertragsaufhebungen, Versetzungen, Eingruppierungen, sonstige Vertragsmodalitäten und persönliche Verhältnisse ihrer Mitarbeiter sowie Informationen über betriebliche und/oder personelle Organisationen der Beschwerdeführerin zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat das diesbezügliche Begehren der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beteiligten zu 1) durch den Beschluß vom 11.12.1987 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beteiligten zu 9) (vgl. Bl. 83 ff), auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 1) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.
Von der Darstellung des Sachverhalts im übrigen wird im Hinblick auf die Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beteiligten zu 1) war an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 87 Abs. 2, 89 ArbGG), auch zulässig.
In der Sache selbst mußte die Beschwerde allerdings als unbegründet zurückgewiesen werden.
In entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO werden die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, wie folgt kurz zusammengefaßt:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin und Beteiligten zu 1) war, an sich zulässig.
Die Kammer hat unter Aufgabe ihrer voraufgegangenen Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse bei Anträgen auf Erlaß einstweiliger Verfügungen gegen Betriebsräte grundsätzlich bejaht (vgl. hierzu LAG Hamburg, Beschluß vom 3.9.1987 – 1 TaBv 4/87 – in z. B. NZA 1988, S. 371 f = LAGE, ZPO, § 888 Nr. 11).
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin und Beteiligten zu 1) ist jedoch nicht begründet.
a) Weil nur die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.12.1987, durch den ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Beschwerdegegner und Beteiligten zu 9) abgelehnt worden ist, eingelegt hat, kann sie gegen den Beschwerdegegner und Beteiligten zu 9), ihren Betriebsrat, nur Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen, nicht aber auch solche der Beteiligten zu 2) – 8), die mit ihr gesellschaftsrechtlich verbunden, aber selbständige juristische Personen und/oder Arbeitgeber sind.
Ganz abgesehen davon, daß es rechtlich sehr zweifelhaft ist, ob ein allgemeiner Unterlassungsanspruch oder ein solcher aus dem Betriebsverfassungsrecht im Wege der Prozeßstandschaft im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren in Betriebsverfassungssachen geltend gemacht werden kann, hat die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 1) die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Prozeßstandschaft (vgl. hierzu statt aller nur Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1988, Grundz § 50 Anm. 4 B, C; Zöller, ZPO, 15. Aufl. 1987, vor § 50 Rn. 21 ff) weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Ihr Herr Verfahrensbevollmächtigter hat in der Verhandlung vor der Kammer am 24.5.1988 vielmehr im Rahmen einer Erörterung dieser Rechtsfragen erklärt, daß von der Beteiligten zu 1) nicht beabsichtigt sei, Ansprüche der Beteiligten zu 2) – 8) im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen. Gleiches gilt für etwaige Unterlassungsansprüche betroffener Arbeitnehmer. Hinsichtlich dieser ist insbesondere auf § 120 Abs. 5 BetrVG hinzuweisen, der grundsätzlich nur dem Verletzten ein Strafantragsrecht zugesteht, nicht aber auch z. B. seinem Arbeitgeber ganz allgemein.
Nach allem kam es auch auf etwaige Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern (vgl. z. B. die eidesstattliche Versicherung der Frau … vom 18.2.1988 – Anlage ASt 12 = Bl. 125, der Frau … vom 18.2.1988 – Anlage ASt 12 = Bl. 126 und des Herrn … vom 18.2.1988 – Anlage ASt 12 = Bl. 127) nicht weiter an. Denn die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 1) kann etwaige Unterlassungsansprüche ihrer Arbeitnehmer, wie z. B. solche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insbesondere dem Recht zur sogenannten informationellen Selbstbestimmung, grundsätzlich nicht im Wege der Prozeßstandschaft geltend machen; jedenfalls sind die allgemeinen Voraussetzungen hierfür (vgl. aaO) ni...