rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für vereinbarte Freistellung
Leitsatz (redaktionell)
Die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist ist bei der Streitwertfestsetzung pauschal mit einem Monatsgehalt zu bemessen.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 31.08.2009; Aktenzeichen 22 Ca 141/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08. September 2009 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 2009 – 22 Ca 141/09 – wie folgt abgeändert:
Der Vergleichsmehrwert beträgt insgesamt EUR 7.000,66.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben den Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, durch Vergleich vom 31. August 2009 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom 31. August 2009 für die Klage auf vier Bruttomonatsverdienste der Klägerin, d.h. auf EUR 13.561,32 festgesetzt. Dieses wird von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beanstandet.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügt aber die Wertfestsetzung für den Vergleich, für den das Arbeitsgericht weitere EUR 220,00 für Ziffer 4 und EUR 3.390,33 für Ziffer 7, also insgesamt EUR 3.610,33, festgesetzt hat. Mit der am 08. September 2008 eingelegten Beschwerde gegen den am 04. September 2009 der Klägerin zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31. August 2009 macht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend, dass die mit der Ziffer 2 des Vergleichs vereinbarte Freistellung ab dem 28. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 unberücksichtigt geblieben und diese mindestens mit 25 % des im Freistellungszeitraum anfallenden Bruttomonatseinkommens zu bewerten sei. Dieser Betrag entspreche für vier Monate EUR 3.390,66.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 18. September 2009 nicht abgeholfen. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 28. September 2009 ist der Klägerin rechtliches Gehör eingeräumt worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt EUR 200,00. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Antragsberechtigter i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG.
2. Die Beschwerde ist begründet. Für den für die Vergleichsgebühr zu ermittelnden Gegenstandswert musste entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für die in Ziffer 2 des Vergleichs vom 31. August 2009 vereinbarte Freistellung in der Zeit vom 29. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 3.390,66 berücksichtigt werden. Der Gegenstandswert für die vereinbarte Freistellung war pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, so dass sich ein Vergleichsmehrwert in Höhe von insgesamt EUR 7.000,66 errechnet (Ziffer 2 des Vergleichs = EUR 3.390,66; Ziffer 4 des Vergleichs = EUR 220,00 und Ziffer 7 des Vergleichs = EUR 3.390,33).
a) Zutreffend weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass von einigen Landesarbeitsgerichten der Wert einer Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits mit 0,25 Monatsgehälter pro Monat der Freistellung bewertet wird (vgl. LAG Köln Beschluss vom 17. April 1985 – 7 Ta 219/84 – AnwBl 1986, 205; LAG Bremen Beschluss vom 08. Oktober 1996 – 1 Ta 58/96 –; LAG Schleswig-Holstein v. 20. Mai 1998 – 3 Ta 37/98 d – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 113 (+ weitere 5 % bei Verzicht auf Anrechnung). Auch die 7. Kammer des LAG Hamburg (Beschluss vom 03. Juni 2002 – 7 Ta 11/02 – n. v.) ist dem gefolgt. Das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 07. August 1998 – 7 Ta 174/98 – juris und Beschluss vom 6. Mai 2008 – 6 Ta 136/08 – juris) hält 10 % eines Bruttogehalts pro Beschäftigungsmonat für angemessen. Andere Landesarbeitsgerichte wollen die Freistellungsvereinbarung neben der Kündigungsschutzklage – jedenfalls im Regelfall – nicht werterhöhend berücksichtigen (vgl. LAG Hamm Beschluss vom 17. März 1994 – 8 Ta 465/93 – MDR 1994, 625; LAG Nürnberg Beschluss vom 27. November 2003 – 9 Ta 154/03 – NZA 2004, 261; LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08. Dezember 2004 – 8 Ta 163/04 – juris; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 12. März 1997 – 6 Ta 44/97 – MDR 1999, 814; ebenso GK-ArbGG /Wenzel, § 12 Rz. 176). Die 1. Kammer des LAG Hamburg hat in einem Beschluss vom 07. März 2002 (– 1 Ta 1/02 – juris) entschieden, dass die Freistellung während des Kündigungsschutzprozesses als quasi Gegenstück zum Beschäftigungsanspruch pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten ist (ebenso: LAG Hessen Beschluss vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98 – NZA-RR 1999, 382 f; LAG Nürnberg Beschluss vom 14. Juli 2004 – 6 Ta 2/04 – MDR 05, 223). Die 8. Kammer des LAG Hamburg hat sich durch Beschluss vom 11. Januar 2008 (– 8 Ta 13/07 – EzA-SD 2008, Nr. 7, 23) dieser Rechtsprechung angeschlossen.