Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Kosten der Nebenintervention
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert der Nebenintervention ist nicht gleich dem Streitwert des Hauptprozesses. Vielmehr ist das Interesse des Nebenintervenienten zu schätzen.
Normenkette
ZPO §§ 3, 66 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 04.12.2003; Aktenzeichen 7 Ca 401/97) |
ArbG Hamburg (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 7 Ca 401/97) |
ArbG Hamburg (Beschluss vom 02.12.2003; Aktenzeichen 7 Ca 401/97) |
ArbG Hamburg (Beschluss vom 01.12.2003; Aktenzeichen 7 Ca 401/97) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzungs-beschlüsse des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2003, vom 2. Dezember 2003, vom 3. Dezember 2003 und vom 4. Dezember 2003 – 7 Ca 401/97 (4 AZR 387/00) – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Im vorliegenden Verfahren haben die Parteien über die Wirksamkeit eines Tarifvertrages gestritten. Dieser war für die Nebenintervenienten in finanzieller Hinsicht nachteilig ausgestaltet. Die Nebenintervenienten haben, neben ihrem Beitritt zum Verfahren 7 Ca 401/97, mit einer Individualklage den Betrag eingeklagt, den sie bei Wirksamkeit des Tarifvertrages jeweils an Einkommen einbüßen würden. Der Beitritt erfolgte, um die Berechtigung der eigenen Leistungsklage abzusichern.
Durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Mai 2001 (4 AZR 387/00) wurde die Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen; die Klägerin hat danach die Kosten der Revision zu tragen.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Mai 2002 wurden alle Kostenfestsetzungsanträge der Nebenintervenienten zurückgewiesen. Nach den sofortigen Beschwerden der Nebenintervenienten wurde der o.g. Beschluss des Arbeitsgerichts durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2003 aufgehoben.
Mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 1., 2., 3. und 4. Dezember 2003 hat das Arbeitsgericht die Kosten der Nebenintervention festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse (Seiten 6 und 7) verwiesen. Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts vom 1., 2., 3. und 4. Dezember 2003, die der Klägerin zugestellt wurden am 22. Dezember 2003, hat die Klägerin am 5. Januar 2004 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor:
Es handele sich bei der Nebenintervention um ein- und dieselbe Sache. Sie betreffe nämlich die Wirksamkeit des Tarifvertrags. Dabei hätten sich die Nebenintervenienten materiell in die Rolle der Beklagten begeben. Es sei für die Nebenintervenienten von einem Streit in ein und derselben Sache mit mehreren Auftraggebern auszugehen. In keinem Fall aber könne der Gegenstandswert der Nebenintervention die Hälfte des Gegenstandswerts der entsprechenden Einzelklagen übersteigen.
Die betroffenen Nebenintervenienten haben die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Sie tragen vor, das Arbeitsgericht habe mit zutreffender Begründung die Kosten festgesetzt.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2004 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und sie zur weiteren Entscheidung dem Landesarbeitgericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht weitestgehend auf die Begründung in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen verwiesen. Weiter hat es ausgeführt, jeder Nebenintervenient habe ein eigenes individuelles Interesse am Ausgang des Hauptsacheverfahrens gehabt. Die Höhe dieses Interesses habe sich dabei nach der Höhe der
jeweiligen Einkommenseinbuße gerichtet. Dieses Interesse sei daher für die Kostenfestsetzung zu berücksichtigen gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 78 S. 1 ArbGG, §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG).
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Kosten für die Nebenintervention zutreffend festgesetzt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich hier um durchgeführte Nebeninterventionen handelt (Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 10. Auflage, Rn. 3352, S. 673). Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist nach überwiegender Auffassung auf das Interesse der Nebenintervenienten am Beitritt abzustellen, m.a.W. bemisst sich der Streitwert einer Nebenintervention nach dem Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei (Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 10. Auflage, Rn. 3360; Zöller/Herget, 24. Auflage, § 3 ZPO, Rn. 16, S. 72; Thomas/Putzo, 25. Auflage, § 3 ZPO, Rn. 108; OLG Hamburg, 13.7.1977 – 10 W 17/77 – MDR 1977, 1026; OLG Koblenz; 10.9.1982 – 14 W 418/82 – MDR 1983, 59 f.; OLG Köln, 25.3.1992 – 11 W 25/92 – VersR 1993, 80; OLG Köln, 16.10.1989 – 7 W 37/89 – MDR 1990, 251 f.).
Dabei ist nach Auffassung der Beschwerdekammer der Streitwert der Nebenintervention nicht gleich dem Streitwert des Hauptprozesses, sondern es ist das Interesse des Nebeninterve...