Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluß findet nach § 90 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt.
Gründe
Die Antragstellerin hat das Verfahren für erledigt erklärt. Da sich der Antragsgegner hierzu nicht geäußert hat, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 83 a Abs. 3 S. 2 ArbGG).
Das Verfahren war daher gemäß §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 und 3, 81 Abs. 2 S. 3 ArbGG durch Beschluß des Vorsitzenden einzustellen.
Gegen diesen Beschluß findet nach § 90 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt.
Zwar wird die Ansicht vertreten, bei dem Einstellungsbeschluß nach §§ 81 Abs. 2, S. 2, 83 a Abs. 2. S. 1, 90 Abs. 2 ArbGG handele es sich um einen das Verfahren beendenden Beschluß im Sinne der §§ 87, 92 ArbGG, der mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1, S. 1 ArbGG bzw im Falle ihrer Nichtzulassung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG angegriffen werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.06.1982 – 6 TaBv 10/82 – EzA § 92 ArbGG 1979 Nr. 1; Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 1990 § 81 Rz 80, § 83 a Rz 14, § 92 Rz 6).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Einstellungsbeschluß des § 83 a Abs. 2 ArbGG ist nur deklaratorische Bedeutung beizumessen. Die Beteiligten des Beschlußverfahrens haben es in der Hand, durch ausdrückliche oder nach § 83 a Abs. 3 S. 2 ArbGG fingierte übereinstimmende Erledigungserklärung das Verfahren zu beenden, ohne es zu einer Entscheidung im Sinne der §§ 84, 91 ArbGG kommen zu lassen. Es unterliegt insoweit der Parteienmaxime der Beteiligten, ob überhaupt ein Beschlußverfahren eingeleitet oder vorzeitig abgebrochen werden soll. Wird der Antrag zurückgenommen, eine vergleichsweise Erledigung angezeigt oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so bringen die Beteiligten damit zum Ausdruck, daß eine Entscheidung in der Sache selbst gerade nicht gewünscht wird.
Dem entspricht auch die gesetzliche Ausgestaltung der Einstellung des Verfahrens. § 90 Abs. 2 ArbGG verweist auf §§ 83 und 83 a ArbGG. Im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das Verfahren von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts bzw. Landesarbeitsgerichts allein einzustellen, während die Entscheidungen nach §§ 84, 85 Abs. 2 und 91 ArbGG nur durch die Kammer ergehen dürfen. Der Vorsitzende hat daher auch nicht zu prüfen, ob das Verfahren tatsächlich erledigt ist (Germelmann-Matthes-Prütting, a.a.O., § 83 a Rz 14; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl. 1987, § 83 a Rz 6).
Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist praktisch der Rücknahme des Antrags gleichzusetzen (Germelmann-Matthes-Prütting, a.a.O., § 83 a Rz 19). Auch bleibt dem Richter kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum („so ist es vom Vorsitzenden einzustellen”). Insbesondere aber ist der Einstellungsbeschluß den Beteiligten nicht förmlich zuzustellen, sondern von der Einstellung ist dem Beteiligten gemäß § 83 a Abs. 2 S 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 S. 3 ArbGG nur formlos Kenntnis zu geben (so auch widersprüchlich zu der Ansicht, der Beschluß sei nach §§ 87, 92 ArbGG anfechtbar Germelmann-Matthes-Prütting, a.a.O., § 81 Rz 79).
Sieht der Gesetzgeber eine formlose Kenntnisgabe der Einstellung vor, so hat er damit klargestellt, daß es sich bei dem Einstellungsbeschluß gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG nicht um einen verfahrensbeendenden Beschluß im Sinne des § 84 bzw. 91 ArbGG handelt, der nur innerhalb einer durch die förmliche Zustellung in Gang gesetzten Frist nach § 87 bzw. § 92 ArbGG angefochten werden kann.
Das Vorstehende gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – der Antragsteller das Verfahren einseitig für erledigt erklärt hat. Da die Wirkung der Erledigung nur mit Zustimmung der übrigen Beteiligten bzw. mit ihrer Fingierung nach § 83 Abs. 3 S. 2 ArbGG eintritt, besteht kein Unterschied zu der übereinstimmenden Erledigungserklärung.
Nach allem handelt es sich bei dem Einstellungsbeschluß nach § 90 Abs. 2 i.V.m. §§ 83 a Abs. 2, 81 Abs. 2 S. 3 ArbGG um einen Beschluß im Sinne des § 90 Abs. 3 ArbGG, gegen den kein Rechtsmittel stattfindet (so auch LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 24.07.1984 – 4 TaBv 82/83 – NZA 1984, S. 269).
Fundstellen