Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit des Antrages nach § 888 ZPO bei einer auf Herbeiführung eines Erfolgs gerichteten Verpflichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine vertragliche Regelung, mit der sich eine Schuldnerin verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Übernahme einer Direktversicherung durch Gläubiger zu ermöglichen, ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar.
2. Eine solche Verpflichtung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
3. Für die Bestimmtheit eines auf die Vollstreckung einer solchen Verpflichtung nach § 888 ZPO gerichteten Antrags ist es nicht erforderlich, dass die „erforderlichen” Erklärungen der Schuldnerin konkretisiert werden.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 30.01.2012; Aktenzeichen 28 Ca 314/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2012 (28 Ca 314/10) abgeändert und gegen die Schuldnerin zur Durchsetzung ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlich mit Beschluss vom 23. November 2010 festgestellten Vergleich, nämlich auf erstes Anfordern alle für die Übernahme der Direktversicherung bei der A. mit der Versicherungsnummer … durch den Kläger erforderlichen Erklärungen abzugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit drei Tage Zwangshaft, festgesetzt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Gläubiger verlangt die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gegen die Schuldnerin.
Im Ausgangsverfahren klagte der Gläubiger gegen die Schuldnerin unter anderem auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien schlossen einen gerichtlich festgestellten Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2011 beendet wurde und in dem geregelt ist:
„IX. Direktversicherung
Der Kläger ist berechtigt, die für ihn bei der Versicherung A. abgeschlossene Direktversicherung mit der Versicherungsnummer … mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Die Beklagte wird auf erstes Anfordern alle hierfür erforderlichen Erklärungen abgeben.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. November 2010 (Bl. 29 bis 32 d.A.) verwiesen.
Der Gläubiger forderte die Schuldnerin mit einem Schreiben vom 22. November 2011 vergeblich auf, die Anlage zu diesem Schreiben (Anlage AG zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 3. Januar 2012, Bl. 117 d. A.) zu unterzeichnen.
Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 beantragt,
gegen die Schuldner-Seite ein angemessenes Zwangsgeld von EUR 1.000 festzusetzen und der Schuldner-Seite nachzulassen, dessen Vollstreckung durch Erfüllung der Ziffer IX des Vergleichs dieses Gerichts vom 23. November 2010 abzuwenden,
hilfsweise,
dass die Beklagte verpflichtet werden soll, das Formular Anlage AG 1 unter Korrektur des Datums auf den 31. Dezember 2011 ausgefüllt und unterschrieben zurückzugeben.
Die Schuldnerin hat beantragt,
den Zwangsvollstreckungsantrag abzuweisen.
Sie hat die Auffassung, dass der Zwangsvollstreckungsantrag nicht bestimmt genug sei und vorzeitig gestellt worden sei. Der Gläubiger habe keine konkrete, der Verpflichtung der Schuldnerin entsprechende Erklärung von dieser gefordert.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Antrag durch Beschluss vom 30. Januar 2012 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 129 bis 133 d. A. verwiesen. Gegen diesen Beschluss, der dem Gläubiger am 2. Februar 2012 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 9. Februar 2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 10. Februar 2012, sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Gläubiger beantragt,
gegen die Schuldner-Seite ein angemessenes Zwangsgeld von EUR 1.000 festzusetzen und der Schuldner-Seite nachzulassen, dessen Vollstreckung durch Erfüllung der Ziffer IX des Vergleichs dieses Gerichts vom 23. November 2010 abzuwenden,
hilfsweise,
die Vollstreckung durch Abgabe folgender Erklärung abzuwenden:
„Herr E. ist aus unserem Unternehmen mit dem 31.12.2011 ausgeschieden. Er ist berechtigt, die für ihn bei der Versicherung „A.” abgeschlossene Direktversicherung mit der VS-Nummer … mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zum 31.12.2012 erfolgt ist, zu übernehmen. Wir geben hiermit alle dafür ggf. notwendigen Erklärungen ab und stimmen der Übernahme der Direktversicherung durch Herrn E. zu.”
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Nach § 78 Satz 1 ArbGG gelten für sie die für die Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts geltenden Vorschriften entsprechend. Nach §§ 567 Abs. 1 Ziffer 2, 793 ZPO ist die Beschwerde statthaft. Sie ist im Sinne des § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die vom Gläubiger eingereichte Beschwerdeschrift enthält § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend die Bezeic...