Leitsatz (amtlich)
Der Tatbestand des § 124 Nr. 2 ZPO ist auch dann gegeben, wenn in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in wesentlichen Punkten unvollständig ist.
Unterhaltsleistungen im Sinne der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch solche, die im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Rechtspflicht gewährt werden. Hierunter fallen auch Naturalleistungen wie Wohnung, Verpflegung usw..
Da diese Bedeutung des Begriffs Unterhalt in dem Formblatt nicht erläutert wird, ist regelmäßig davon auszugehen, daß kein Fall grob nachlässig unrichtiger Angaben im Sinne von § 124 Nr. 2 ZPO vorliegt, wenn der Antragsteller rechtsirrtümlich den Erhalt entsprechender Unterhaltsleistungen im Rahmen seiner Erklärung nicht angibt.
Es bestehen Bedenken gegen die u. a. vom LAG Nürnberg in seinem Beschluß vom 24. Januar 1990 – 8 Ta 37/89 – (Rpfleger 1990, 370) vertretene Auffassung, nach der bei einer Haushaltsgemeinschaft dem Antragsteller, wenn er eine geringeres oder kein eigenes Einkommen hat, im Regelfall als Einkommen die Hälfte des Betrages zuzurechnen sein soll, um den die Nettoeinkünfte des Partners die Nettoeinkünfte des Antragstellers übersteigen. Es ist deshalb fraglich, ob der Antragsteller verpflichtet ist, in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Nettoeinkünfte des Partners anzugeben. Er muß aber jedenfalls konkrete Angaben dazu machen, in welchem Umfang sein Lebenspartner zu seinem Unterhalt dadurch beiträgt, daß er z. B. die Wohnung finanziert usw. und ihm Barmittel zur Verfügung stellt.
Normenkette
ZPO §§ 115, 124 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.09.1996; Aktenzeichen 17 Ca 353/93) |
Tatbestand
A. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 26. September 1996, durch den die für sie erfolgte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wieder aufgehoben worden ist.
Die der Klägerin für den zugrunde liegenden Rechtsstreit durch Beschluß vom 24. November 1993 bewillige Prozeßkostenhilfe war von der Rechtspflegerin durch Beschluß vom 27. März 1995 bereits ein erstes Mal aufgehoben worden, weil die Klägerin der an sie ergangenen Aufforderung nicht nachgekommen worden war, gemäß § 121 Abs. 4 ZPO eine erneute Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Auf die spätere Nachreichung einer entsprechenden Erklärung wurde von Rechtspflegerin durch Beschluß vom 12. Juli 1995 die Verpflichtung der Klägerin zur Nachzahlung der von der Staatskasse verauslagten wieder aufgehoben. Diese Erklärung der Klägerin enthielt keine Angaben zum Erhalt von Unterhaltsleistungen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 1996 und einer Nachfristsetzung gemäß Schreiben vom 13. August 1996 erfolgte eine weitere Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer aktuellen Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In der daraufhin von der Klägerin auf dem zugesandten Formblatt abgegebenen Erklärung vom 16. August 1996 wurde von ihr in der Rubrik Einkünfte die Frage nach Unterhaltsleistungen ausdrücklich verneint. Als Einkünfte wurde von der Klägerin ausschließlich der Erhalt von Kindergeld in Höhe von DM 400,00 monatlich angegeben. Dem Verlangen des Rechtspflegers auf Einreichung von Belegen zwecks Glaubhaftmachung der Angaben in der Erklärung ist die Klägerin zunächst nicht nachgekommen. Daraufhin wurde durch Beschluß vom 26. September 1996 die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vom Rechtspfleger aufgehoben. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 hat die Klägerin gegen diesen Beschluß die Erinnerung eingelegt, die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt. Aus dem dieser Erinnerung unter anderem beigefügten Schreiben des Arbeitsamtes … vom 30. Oktober 1995, mit dem der Antrag der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe zurückgewiesen wurde, ist zu entnehmen, daß die Klägerin mit einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, der zum damaligen Zeitpunkt über ein erhebliches Einkommen verfügt und daß die Klägerin zusammen mit diesem ein Haus bewohnt, für das eine Nettokaltmiete von DM 2.100,00 monatlich gezahlt wird. Der Rechtspfleger teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 mit, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei davon auszusehen, daß der Lebenspartner der Klägerin zu ihrem Lebensunterhalt beiträgt. Insoweit sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, daß im Regelfall die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem Einkommen der Klägerin und dem Einkommen ihres Lebensgefährten der Klägerin zusteht. Es werde deshalb darum gebeten, dem Gericht mitzuteilen, wie hoch das gesamte Familieneinkommen ist. Für die entsprechende Mitteilung wurde der Klägerin eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Nach einer Erinnerung mit Nachfristsetzung teilte die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 1996 mit, daß ihr Lebensgefährte nicht bereit sei, ihr Belege über sein...